Uploadfilter im Visier: Urheberrechts-Artikel 17 soll gegen Grundrecht verstoßen

Der umstrittene Artikel 17 der Urheberrechtslinie steht laut einem Professor für Rechtswissenschaften im Widerspruch zum Grundrecht.

Geoblocking könnte laut eines Rechtswissenschaflters die letzte Konsequenz für Plattformbetreiber sein, sollten die EU-Staaten die Urheberrechtslinie uneinheitlich umsetzen. (Bildquelle: Pixabay) Geoblocking könnte laut eines Rechtswissenschaflters die letzte Konsequenz für Plattformbetreiber sein, sollten die EU-Staaten die Urheberrechtslinie uneinheitlich umsetzen. (Bildquelle: Pixabay)

Artikel 17, ehemals Artikel 13, der Urheberrechtslinie verstößt gegen das Grundrecht. Zu diesem Schluss kommt ein Gutachten eines deutschen Rechtswissenschaftlers, das im Auftrage der Bundestagsfraktion Bündnis90/Die Grünen erstellt wurde.

Was ist Artikel 17 (Artikel 13)?

Artikel 17 wurde als Artikel 13 im April 2019 auf europäischer Ebene beschlossen. Bis dahin und auch darüber hinaus sorgte er für heftige Diskussionen, denn er macht Anbietern von Onlineinhalten wie beispielsweise Youtube für Urheberrechtsverletzungen seiner Nutzer verantwortlich.

Die Anbieter sollen vor dem Hochladen geschützter Inhalte - zum Beispiel Videos oder Bilder - die Erlaubnis von Rechteinhabern einholen, etwa durch Abschluss einer Lizenzvereinbarung. Ob der schieren Menge an Rechteinhabern gilt dies allgemein und auch in Expertenkreisen aber als schlicht nicht durchführbar, es sei denn, die höchst umstrittenen Uploadfilter werden eingesetzt.

In unserer GameStar Plus-Kolumne #keineahnung erfahrt ihr übrigens, was Artikel 13/17 mit der Killerspieldebatte zu tun hat.

Artikel 17 verletzt Grundrechte der Anbieter

Wie Professor Dr. Gerald Spindler, Lehrstuhl für Urheber-, Internet- und Telekommunikationsrecht an der Universität Göttingen erläutert, stehen Uploadfilter in Widerspruch zum Grundrecht. Uploadfilter beziehungsweise die Pflicht, Lizenzen einzuholen, sind nach allgemeiner Auffassung ein Mittel zur totalen Überwachung von Inhalten.

Eine Verpflichtung zur Überwachung wiederum ist laut dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) aber verboten. Da Artikel 17 gegen dieses Verbot verstoße, leite sich daraus das juristische Grundrecht der Dienstanbieter ab, auf derartige Techniken zu verzichten.

Nationale Alleingänge sind ausgeschlossen

Die Urheberrechtslinie muss in den einzelnen EU-Staaten rechtlich umgesetzt werden. Hier sieht Spindler kleinere Chancen, Artikel 17 etwas zu entschärfen. So könnten Begrifflichkeiten wie »organisiert« definiert werden. Das käme jungen Startups zugute, die dann über einen begrenzten Zeitraum von der Regelung ausgenommen werden könnten. Ein generelles, nationales Verbot von Uploadfiltern sei allerdings nicht möglich.

Der Elefant Geoblocking steht im Raum

Die einzelnen EU-Staaten könnten die Urheberrechtslinie uneinheitlich umsetzen. Das könnte laut Spindler zu einem europäischen Flickenteppich führen und ziehe aller Wahrscheinlichkeit nach ein Geoblocking durch die Dienstanbieter nach sich. Diese sind nach Artikel 17 für die Inhalte verantwortlich und müssten dann aus Selbstschutz zu solchen Mitteln greifen.

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