Telekom reagiert auf StreamOn-Entscheidung, was sich für Nutzer ändert

Das derzeitige StreamOn-Angebot der Telekom verstößt gegen die Netzneutralität. Die Telekom will mit Anpassungen der Tarife StreamOn weiterhin anbieten.

Die Telekom darf laut des OVG NRW das derzeitige StreamOn-Angebot nicht weiter betreiben. Die Telekom darf laut des OVG NRW das derzeitige StreamOn-Angebot nicht weiter betreiben.

Update, 16.07.2019: Nach dem gestrigen Urteil des Oberverwaltungsgericht NRW steht das derzeitige Angebot von StreamOn vor dem Aus, da es gegen die Netzneutralität und gegen das europäische Roaming verstößt.

Trotz des unanfechtbaren Beschlusses funktioniert StreamOn auch in der derzeitigen Form gewohnt für Kunden der Telekom und ist weiterhin auf der offiziellen Website des Konzerns zubuchbar.

Die Telekom hat sich zur Rechtssprechung noch nicht umfassend geäußert, doch einige Mitarbeiter haben das Thema auf Twitter bereits aufgegriffen und auch die Pressestelle der Deutschen Telekom hat ein kurzes Statement veröffentlicht:

"Wir werden jetzt prüfen, wie wir mit dem Urteil umgehen. Wir erwarten, dass die Bundesnetzagentur durch eine angemessene Umsetzungsfrist die nun erforderlichen Anpassungen ermöglicht. Von der Rechtmäßigkeit von StreamOn sind wir weiterhin überzeugt und werden auch zukünftig alle rechtlichen Möglichkeiten ausschöpfen. Wichtig ist: Wir bieten StreamOn weiter an. Es wird keinen Aufpreis geben."

Was ändert sich für StreamOn-Nutzer?

Die Telekom will auch weiterhin an StreamOn festhalten und die Tarife anpassen. Somit dürfte StreamOn für Kunden vorerst wie gewohnt funktionieren, die Preise für die Verträge sollen laut der Telekom ebenfalls nicht steigen. Die Tarife könnten sich aber positiv für die Nutzer verändern.

Wie solche Änderungen aussehen werden, lässt sich derzeit nur mutmaßen. Einerseits müsse die Telekom die Bandbreitenbegrenzung beim Videostreaming überarbeiten beziehungsweise diese in allen Tarifen wegfallen lassen. Andererseits müsste StreamOn auch im EU-Ausland funktionieren.

Voraussichtlich rechtsmäßig

Die Bundesnetzagentur hatte die StreamOn-Vertragsbedingungen der Telekom schon seit 2017 angemahnt und Bußgelder in Aussicht gestellt. Die Telekom zog letztlich gegen die angeordnete Vertragsänderungen für StreamOn durch die Bundesnetzagentur vor Gericht.

Den Eilantrag gegen die Anordnung hatte das Verwaltungsgericht Köln im November 2018 abgewiesen, auch eine Beschwerde der Telekom gegen diese Entscheidung schlug vor dem Oberverwaltungsgericht nun fehl.

Da die Anordnung der Bundesnetzagentur laut Ansicht des Oberverwaltungsgerichtes voraussichtlich rechtsmäßig sei, müsse die Telekom nun Folge leisten und könne nicht auf den Ausgang des Hauptverfahrens mit Anpassungen warten.

Die Telekom bietet StreamOn für viele Dienste, aber nicht alle im Internet verfügbaren an. Deshalb steht StreamOn seit der Einführung 2017 in der Kritik gegen die Netzneutralität zu verstoßen. Die Telekom bietet StreamOn für viele Dienste, aber nicht alle im Internet verfügbaren an. Deshalb steht StreamOn seit der Einführung 2017 in der Kritik gegen die Netzneutralität zu verstoßen.

Originalmeldung: Die von der Telekom für Mobilfunkverträge angebotene Zusatzoptionen StreamOn darf in der derzeitigen Form nicht weiter angeboten werden, da sie gegen den Grundsatz der Netzneutralität sowie gegen die europäischen Roaming-Regelungen verstoße.

Das entschied das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordhein-Westfalen im Eilverfahren.

StreamOn ist ein teils kostenloses Zusatzangebot der Deutschen Telekom, durch das Kunden Dienste für Social Media, Musik oder Videos diverser Partner nutzen können, ohne dass dabei das im Vertrag beinhaltete Datenvolumen verbraucht wird.

Generelle Bandbreitenbegrenzung

Bei einigen Mobilfunktarifen willigt der Kunde bei der Buchung von StreamOn zudem einer allgemeinen Bandbreitenbegrenzung für das Videostreaming ein, das fortan nur mehr mit 1,7 Mbit pro Sekunde funktioniert.

Diese Datenrate reicht nicht mehr für das Abspielen von Videos in HD-Qualität aus. Nur die StreamOn-Option »Music&Video Max«, die MagentaEins-Kunden zur Verfügung steht, ermöglicht eine ausreichend hohe Bandbreite, um Videos in HD-Qualität anzusehen.

StreamOn nur in Deutschland

Dadurch soll StreamOn laut der Bundesnetzagentur gegen den Grundsatz der Netzneutralität verstoßen. Aber auch gegen das europäische Roaming verstoße die Telekom mit StreamOn, da die Option nur im Inland genutzt werden kann.

Es sei verboten, für Roaming-Dienste im europäischen Ausland ein zusätzliches Entgelt gegenüber dem inländischen Endkundenpreis zu verlangen. Im Ausland werde bei der Nutzung entsprechender Dienste der anfallende Datenverkehr erneut auf das Inklusivdatenvolumen angerechnet.

Daher untersagt das Gericht der Telekom, die StreamOn-Zusatzoptionen in der derzeitigen Form weiterlaufen zu lassen. Der Beschluss sei unanfechtbar.

Verstoß gegen die Netzneutralität

Der Grundsatz der Netzneutralität verpflichte die Anbieter von Internetzugangsdiensten zur Gleichbehandlung allen Datenverkehrs.

Die Telekom verstoße dagegen, wenn sie gezielt die Übertragungsgeschwindigkeit für das Streamen von Videos gegenüber anderen Diensten generell drossele. Auch die zuvor vom Kunden bestätigte Einwilligung zur Drosselung des Videostreamings sei dabei unerheblich, da:

"...der Grundsatz der Netzneutralität ein grundlegendes Funktionsprinzip des Internets zugunsten sämtlicher Nutzer schütze."

Das StreamOn-Angebot unterscheidet derzeitig die vier Varianten Social Media, Music, Video und Gaming. Zu den Partnern von StreamOn gehören viele Branchenriesen wie Apple Music und Spotify für das Musikstreaming, Netflix und Amazon Prime Video für das Videostreaming und für den Bereich Social Media arbeitet die Telekom unter anderem Whatsapp, Facebook, Instagram, YouTube und Telegram zusammen.

Insgesamt zählt die Telekom 237 Partner für Musik, 120 für Video, 36 für Spiele und zehn für Social Media.

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