»Wischen zum Entsperren« - Bundesgerichtshof erklärt Apple-Patent für ungültig

Die Idee, ein Smartphone mit einer Wischgeste zu entsperren, ist laut Bundesgerichtshof zu naheliegend, um patentiert zu werden.

Das iPhone-Patent »Slide to Unlock« ist wegen fehlender erfinderischer Tätigkeit ungültig. Das iPhone-Patent »Slide to Unlock« ist wegen fehlender erfinderischer Tätigkeit ungültig.

Schon im Jahr 2013 hatte Apple vor dem Bundespatentgericht eine Niederlage hinnehmen müssen, als dort das Urteil gefällt wurde, dass das Entsperren eines Gerätes mit Touchscreen durch eine Wischgeste nicht durch ein Patent geschützt werden kann. Konkurrenten wie Motorola, Samsung und HTC waren gegen Apple vorgegangen, nachdem Apple zuerst versucht hatte, die Android-Konkurrenz durch Klagen wegen Patentverstößen zu stoppen. Doch nach dem Urteil des Bundespatentgerichtes hatte Apple noch die Möglichkeit, vor den Bundesgerichshof zu ziehen und dort zu versuchen, das »Slide to Unlock«-Patent zu retten.

Dieser Versuch ist nun ebenfalls gescheitert. Der zehnte Zivilsenat des BGH fand für sein Urteil, das Patent sei ungültig, sogar zwei Gründe. Grundsätzlich löse das Patent kein technisches Problem, sondern sei nur eine grafische Maßnahme, die die Bedienung vereinfache. Schon im Jahr 2004 und damit vor dem ersten iPhone zeigte außerdem das Mobiltelefon Neonode N1 mit Windows CE auf dem Touchscreen bei einem gesperrten Gerät ein Schloss an. Das Gerät konnte dann durch eine Wischgeste wieder entsperrt werden.

Apple habe diesen Stand der Technik zwar durch »eine den Entsperrvorgang begleitende grafische Darstellung“ erweitert, doch das sei eine naheliegende Funktion. »Das Streitpatent beruht daher nicht auf erfinderischer Tätigkeit«, so der BGH in seiner Begründung des Urteils. Das Europäische Patent EP1964022 ist bleibt ungültig. Damit muss Apple erneut hinnehmen, dass immer mehr der bei der Vorstellung des iPhones von dem damaligen Apple-CEO Steve Jobs besonders hervorgehobenen Patente ungültig werden. In den USA hatte Apple zuletzt ein Geschmacksmuster, in den USA Design-Patent genannt, zum Aussehen des iPhones verloren, weil der Patentantrag nicht genügend Informationen dazu enthielt.

Quelle: Bundesgerichtshof

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