Seite 2: Raubkopien 2003

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In der Asservatenkammer des Landeskriminalamts Berlin lagert neueste Hardware - ausschließlich beschlagnahmtes Raubkopierer-Eigentum. In der Asservatenkammer des Landeskriminalamts Berlin lagert neueste Hardware - ausschließlich beschlagnahmtes Raubkopierer-Eigentum.

Geld- oder Gefängnisstrafen warten zwar erst am Ende eines Raubkopie-Verfahrens, der Ärger beginnt aber schon lange vorher: in der Regel mit einer Hausdurchsuchung und der Beschlagnahme der Hardware. Das erstreckt sich neben dem Rechner auch auf die gesamte Peripherie, also Maus, Monitor und Tastatur. »Sollten die sichergestellten Raubkopien auch noch mit eigenen Labeln oder selbst erstellten Covern versehen sein, werden Drucker und Scanner ebenfalls mitgenommen«, erklärt Kommissar Seelig. Weil die beschlagnahmte Hardware in solchen Fällen als so genanntes »Tatmittel« gilt, das zu illegalen Zwecken genutzt wurde, unterliegt sie einer obligatorischen »gesetzlichen Einziehung«. Im Gegensatz zur einfachen Beschlagnahmung darf der Täter seiner teuren Anlage dann für immer Lebewohl sagen. In der Asservatenkammer des LKA Berlin etwa lagern beträchtliche Mengen modernster Hardware, die nach Abschluss des Verfahrens Behörden oder gemeinnützigen Einrichtungen zukommen.

Wenn der Software-Pirat Pech hat, meldet sich dann auch noch der Hersteller der Software, im Falle von Spielen also der Publisher, um zivilrechtlich gegen den Raubkopierer vorzugehen. Dann wird vielleicht eine Nachlizenzierung fällig (man muss den Preis der Software zahlen) oder eine kostenpflichtige Unterlassungserklärung.

Keine Ausnahmen

Wer sich außer Gefahr wähnt, weil er gerade mal zwei oder drei geknackte Spiele besitzt, sei gewarnt: Als Straftatbestand gibt es für Raubkopien keine »Deliktschwelle«. Jedem Hinweis - und sei er auch noch so diffus - muss die Polizei nachgehen, bestätigt Sven Seelig. Zurzeit bearbeitet allein das LKA Berlin 150 Fälle. Viele Verfahren beruhen auf Zufallsfunden oder auf Anzeigen Dritter wie der GVU (Gesellschaft zur Verfolgung von Urheberschutzverletzungen). Ob dann allerdings der Fall weiter verfolgt wird, entscheidet der Staatsanwalt. Die Staatsanwaltschaft München II verriet uns jedoch, dass die meisten Fälle nach Paragraph 153 oder 153a der Strafprozessordnung (siehe Kasten) eingestellt werden. Im Falle von 153a geschieht das in der Regel gegen Bußgelder, die sich nach der Höhe des Einkommens des Angeklagten richten. Dennoch greifen die Gerichte immer häufiger hart durch. So wurde etwa bereits 1999 ein Mann zu vier Jahren Haft verurteilt, der in einer Lagerhalle bei Aachen 68.000 Raubkopien mitsamt Handbüchern gebunkert hatte. 2001 verhängte das Amtsgericht Wolfsburg 15- und 18-monatige Haftstrafen auf Bewährung über ein Ehepaar, das illegale Software im Internet verkaufte. In einem weiteren Fall hatte jemand Raubkopien per Kleinanzeige angeboten und wurde zu einer Geldstrafe verurteilt. Zwei Wochen später gab der Täter abermals eine Anzeige auf, in der er seine illegale Ware anpries. Das Resultat für den Uneinsichtigen: elf Monate Haft ohne Bewährung.

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