Die Verbraucherzentrale NRW sah die ursprünglichen Pläne, Internetanschlüsse nach erreichen eines Datenvolumens auf 384 kbit/s als unangemessene Benachteiligung an. Auch die spätere Änderung auf 2 MBit/s ändere das nicht. Daher hatten die Verbraucherschützer Klage beim Landgericht Köln eingereicht und haben dort nun Recht erhalten.
Im noch nicht rechtskräftigen Urteil wurden die entsprechenden Vertragsklauseln der Telekom nur laut einer Mitteilung der Verbraucherzentrale NRW für unzulässig erklärt. Sollte das Urteil rechtskräftig werden, müssten die entsprechenden Passagen aus den Flatrate-Verträgen gestrichen werden und jegliche Rechtsgrundlage für eine Drosselung entfiele dann. Auch die von der Deutschen Telekom geplante Nichtanrechnung eigener Dienste oder von Diensten, die entsprechende Gebühren an die Telekom zahlen, würde dann wegfallen.
Das Gericht begründete sein Urteil damit, dass der Begriff Flatrate für Kunden bedeute, dass man für einen Festpreis eine bestimmte Surfgeschwindigkeit erhalte und daher nicht mit Einschränkungen rechnen müsse.
Nur angemeldete Benutzer können kommentieren und bewerten.
Dein Kommentar wurde nicht gespeichert. Dies kann folgende Ursachen haben:
1. Der Kommentar ist länger als 4000 Zeichen.
2. Du hast versucht, einen Kommentar innerhalb der 10-Sekunden-Schreibsperre zu senden.
3. Dein Kommentar wurde als Spam identifiziert. Bitte beachte unsere Richtlinien zum Erstellen von Kommentaren.
4. Du verfügst nicht über die nötigen Schreibrechte bzw. wurdest gebannt.
Bei Fragen oder Problemen nutze bitte das Kontakt-Formular.
Nur angemeldete Benutzer können kommentieren und bewerten.
Nur angemeldete Plus-Mitglieder können Plus-Inhalte kommentieren und bewerten.