Abmahnungen sind ein unangenehmes Thema und bedeuten im Normalfall meistens Ärger für den Empfänger. Wie nun unter dem Aktenzeichen 312 O 134/09 mit dem Urteil vom 7. Juli 2009 bekannt wurde, sieht es das Landgericht Hamburg als vollkommen ausreichend an, wenn eine Abmahnung als E-Mail – und zwar ausschließlich als E-Mail verschickt wird.
Ein Kläger hatte laut Typemania ein Branchenportal wegen der missbräuchlichen Nutzung der Bezeichnung »Fachanwalt für Markenrecht« abgemahnt und die E-Mail als Blindkopie auch an einen Kollegen geschickt. Dort kam sie an, beim eigentlichen Empfänger jedoch nicht, dort sei sie durch die installierte Firewall abgefangen worden.
Das Gericht hat nun entschieden, das derart abgefangene E-Mails als »zugegangen« zu bewerten seien und das Risiko eines Verlustes alleine der Empfänger zu tragen habe. Theoretisch bedeutet diese Entscheidung des Gerichts, dass jeder E-Mail-Empfänger Deutschlands ab sofort auch seine Spam-Mails zu lesen hat, schließlich könnte sich eine Abmahnung darunter verstecken.
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