Online-Tickets - Gebühr für ausdruckbare Tickets unzulässig

Das Oberlandesgericht Bremen hat entschieden, dass eine Servicegebühr von 2,50 Euro für die elektronische Übermittlung einer Eintrittskarte zum Selbstausdrucken unzulässig ist.

Gebühren für ausdruckbare Tickets sind laut einem aktuellen Urteil unzulässig. Gebühren für ausdruckbare Tickets sind laut einem aktuellen Urteil unzulässig.

Beim Kauf von Tickets für Sportveranstaltungen, Konzerte oder andere Events über das Internet gibt es viele Anbieter, die die Tickets nicht nur per Post verschicken, sondern auch die Möglichkeit bieten, das Ticket einfach schnell zuhause auszudrucken. Der Marktführer Eventim verlangt in solchen »ticketdirect«-Fällen eine Servicegebühr von 2,50 Euro, obwohl dem Unternehmen in diesem Fall keine Kosten für Material oder Porto entstehen.

Verbraucherschützer klagten gegen die Gebühr

Die Verbraucherzentrale NRW war der Ansicht, dass dieses Entgelt unzulässig ist und hatte daher beim Landgericht Bremen Klage eingereicht. Eine Gebühr dürfe nur dann erhoben werden, wenn auch tatsächliche Kosten entstünden. Das Landgericht bestätigte die Ansicht der Verbraucherschützer, doch Eventim legte daraufhin Berufung vor dem Oberlandesgericht Bremen ein.

Das Urteil vom 15. Juni 2017 (AZ. 5 U 16/16) bestätigt die Entscheidung des Landgerichts und weist die Berufung von Eventim zurück. Außerdem hat das OLG auch den 29,90 Euro teuren »Premiumversand inklusive Bearbeitungsgebühr« für unzulässig erklärt. Hier hatten Kunden beim Kauf von Tickets für die AC/DC-Welttournee 2015 ausschließlich diesen teuren Premiumversand zur Auswahl, erhielten die Ticket aber per einfacher und damit günstiger Standardpost.

Revision beim Bundesgerichtshof möglich

Laut den Verbraucherschützern müsste Eventim nun sogar die Gebühren in beiden Bereichen an die Kunden zurückzahlen, sofern die Ansprüche noch nicht verjährt sind. Allerdings ist das Urteil noch nicht rechtskräftig und Eventim könnte Revision beim Bundesgerichtshof einlegen, da das OLG diese Möglichkeit zugelassen hat. Dann könnte es bis zu einer endgültigen Entscheidung noch recht lange dauern.

Quelle: Verbraucherzentrale NRW

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