Deutschlands höchstes Gericht urteilt: Der Staatstrojaner darf nur noch bei besonders schweren Straftaten genutzt werden

Das Bundesverfassungsgericht begrenzt den Einsatz von Staatstrojanern: Unter einer Höchstfreiheitsstrafe greift das Quellen-TKÜ nicht.

Staatstrojaner dürfen nicht mehr bei Delikten mit einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren oder weniger eingesetzt werden. (© Martin Haase, CC BY-SA 2.0) Staatstrojaner dürfen nicht mehr bei Delikten mit einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren oder weniger eingesetzt werden. (© Martin Haase, CC BY-SA 2.0)

Das Bundesverfassungsgericht hat am 7. August 2025 eine wegweisende Entscheidung zum Einsatz sogenannter Staatstrojaner getroffen: Die Richter des Ersten Senats erklärten die Quellen-Telekommunikationsüberwachung (Quellen-TKÜ) für Straftaten mit einer Höchstfreiheitsstrafe von bis zu drei Jahren für verfassungswidrig und damit rückwirkend ungültig.

Staatstrojaner bezeichnen Spähsoftware, die ohne Kenntnis der Zielperson auf deren Computer, Smartphone oder andere internetfähige Geräte installiert wird. Seit der Einführung entsprechender Befugnisse durch eine Reform der Strafprozessordnung im Jahr 2017 können deutsche Ermittlungsbehörden heimlich Spähsoftware auf Geräten Verdächtiger installieren.

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Karlsruhe zieht klare Grenzen bei staatlicher Digitalüberwachung

Diese digitalen Überwachungswerkzeuge ermöglichen zwei grundverschiedene Arten der Datenerhebung, die das Gericht unterschiedlich bewertete.

Bei der Quellen-TKÜ können Ermittler laufende Kommunikation in Echtzeit überwachen, bevor diese verschlüsselt wird. Dies betrifft insbesondere Nachrichten über Messenger-Dienste wie WhatsApp, Signal oder Telegram, deren Ende-zu-Ende-Verschlüsselung durch herkömmliche Überwachung des Datenverkehrs nicht zu knacken ist.

Die Onlinedurchsuchung geht erheblich weiter: Sie erlaubt den vollständigen Zugriff auf sämtliche Daten eines informationstechnischen Systems. Ermittler können dabei alle gespeicherten Inhalte durchforsten – von alten Chatverläufen über Fotos bis zu Dokumenten und Browserverläufen. Auch diese sei in Teilen nicht mit dem Grundgesetz vereinbar, wird aber bis zu einer Neuregelung weiter beibehalten.

Verfassungsrichter sehen »außerordentliche Reichweite« der Überwachung

Das Bundesverfassungsgericht begründete seine Entscheidung mit der besonderen Eingriffsintensität moderner Staatstrojaner.

  • Die Quellen-TKÜ ermögliche den »Zugang zu einem Datenbestand, der herkömmliche Informationsquellen an Umfang und Vielfältigkeit bei weitem übertreffen« könne.
  • Unter den heutigen Bedingungen der Informationstechnik habe die Maßnahme »eine außerordentliche Reichweite«.

Die Karlsruher Richter betonten, dass die »allgegenwärtige Nutzung von IT-Systemen« dazu führe, dass »zunehmend jede Art individuellen Handelns und zwischenmenschlicher Kommunikation in elektronischen Signalen Niederschlag« finde. Angesichts dieses »sehr hohen Eingriffsgewichts« müsse die Quellen-TKÜ auf die Verfolgung besonders schwerer Straftaten beschränkt sein.

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