Das Oberste Gericht Galiciens hat ein klares Signal gesetzt: Biometrische Kontrollen am Arbeitsplatz sind nur unter strengsten Voraussetzungen zulässig. Eine Angestellte, die gezwungen wurde, sich per Gesichtserkennung ein- und auszustempeln, erhält nun eine hohe Entschädigung (via 20Minutos).
Was ist passiert?
Der Tribunal Superior de Justicia de Galicia (TSJG) hat ein Unternehmen zur Zahlung von insgesamt 53.766 Euro an eine Angestellte verurteilt. Der Grund: Die Firma setzte Gesichtserkennung zur Arbeitszeiterfassung ein, obwohl andere Methoden verfügbar waren.
Die Entschädigungszahlung ist auf zwei Zahlungen aufgeteilt:
- 46.266 Euro Abfindung für die unrechtmäßige Kündigung
- 7.500 Euro Schmerzensgeld für die Verletzung der Persönlichkeitsrechte
»Die Digitalisierung der Zeiterfassung darf nicht auf Kosten der Arbeitnehmerrechte gehen«, so Gabriel González, Anwalt der vertretenden Kanzlei Zeres Abogados,.
Das Gericht stellte klar: Gesichtserkennung zur Arbeitszeitkontrolle ist nur dann rechtmäßig, wenn sie unerlässlich ist. Im vorliegenden Fall hätten deutlich weniger eingreifende Alternativen existiert, zum Beispiel eine herkömmliche Chipkarte des Unternehmens.
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Wann ist biometrische Erfassung laut Gericht erlaubt?
Laut Urteil müssen für den Einsatz von Gesichtserkennung am Arbeitsplatz bestimmte Bedingungen erfüllt sein:
- Die ausdrückliche Zustimmung der betroffenen Person liegt vor.
- Die Technologie ist zwingend notwendig und es gibt keine milderen Alternativen.
Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, verstößt die Nutzung gegen geltendes Datenschutzrecht.
Das Gericht ging noch einen Schritt weiter: Der unrechtmäßige Einsatz der Gesichtserkennung stelle einen schweren Verstoß gegen das spanische Arbeitnehmerstatut (Estatuto de los Trabajadores) dar.
Dies rechtfertigte die Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf Antrag der Mitarbeiterin mit Anspruch auf volle Entschädigung.
Übrigens: Gesichtserkennung soll es auch in OneDrive geben. Jusuf hat die Infos:
Wie relevant ist das für Deutschland? Das Urteil betrifft andere Länder zwar nicht direkt, doch es fußt auf derselben Grundlage: Sowohl Spanien als auch Deutschland unterliegen der Europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO).
Diese stuft Gesichtserkennung als Nutzung sensibler biometrischer Daten ein, die nur mit Zustimmung des Inhabers verarbeitet werden dürfen (via dr-datenschutz.de).
Somit riskieren auch deutsche Unternehmen hohe Bußgelder und Entschädigungszahlungen, wenn sie Gesichtsscans ohne zwingende Notwendigkeit als digitale Stechuhr nutzen.
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