Das englische Wort »condemned« bedeutet »verdammt« oder »verurteilt«. Wie passend. Denn Ende Februar 2008 ereilte den PC-Titel Condemned genau dieses Schicksal: Das Amtsgericht München ordnete die bundesweite Beschlagnahme des Spiels an. Condemned sei als gewaltverherrlichendes Medium im Sinne des§ 131 Strafgesetzbuch (StGB) einzustufen und damit sozialschädlich. Entsprechend darf das Spiel nun nicht mehr verkauft werden, auch nicht an Erwachsene.
Es gilt damit als verboten, genau wie etwa rechtsradikale Hetzschriften. Während indizierte Medien ein karges Leben unter der Ladentheke fristen dürfen, entspricht die Beschlagnahme einem vertrieblichen Todesurteil. Derartige Entscheidungen sind bei Computerspielen recht selten, aber nichts Neues. So wurden zum Beispiel bereits Mitte der Neunziger die ersten drei Teile der Mortal Kombat-Reihe beschlagnahmt, 2004 der Playstation-2-Titel Manhunt oder im Juni 2007 das Zombiespiel Dead Rising für die Xbox 360.
Und Condemned ist bei Jugendschützern nicht unbekannt: Die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM) verbannte den Titel bereits im April 2006 auf den Index. Das Besondere an der Beschlagnahme von Condemned ist jedoch, dass es nach Einschätzung der BPjM nicht gegen§ 131 StGB verstieß. Die Bundesprüfstelle unterscheidet nämlich bei Computerspielen, ob sie »nur« jugendgefährdend sind - dann landen sie auf Index-Liste A - oder ob sie darüber hinaus sogar gegen Gesetze verstoßen könnten, etwa gegen das Verbot von Gewaltverherrlichung oder Pornographie. Solche Spiele werden in Liste B geführt, was als klarer Hinweis an die Staatsanwaltschaften zu werten ist: Diese Spiele gehören beschlagnahmt.
Condemned nahm die BPjM jedoch in Liste A auf - jugendgefährdend, aber vermutlich nicht gewaltverherrlichend. Das Amtsgericht München sah das anders. Eine neue Marschrichtung in der Rechtsprechung?
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