Seite 2: Analyse zur EULA von EA Origin - Der Teufel im Vertragsdetail

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Ursprünglicher Artikel: In den vergangenen Wochen hat Electronic Arts’ Online-Plattform Origin die Spielergemüter erhitzt. Denn in der Endbenutzer-Lizenzvereinbarung (EULA) und in den Datenschutz-Richtlinien des Publishers verbergen sich diverse rechtliche Stolperfallen. Beispielsweise nimmt sich EA das Recht, auf den Computern der Nutzer umfassend Daten zu erfassen und auszuwerten. Bleibt die Frage: Ist das wirklich rechtens? Schließlich wird nach Battlefield 3vermutlich jedes künftige EA-Spiel zwingend die Installation von Origin voraussetzen, also unter anderem auch Mass Effect 3.

Wir haben den Rechtsanwalt Thomas Schwenke gebeten, den Endbenutzer-Lizenzvertrag von Origin, die »Electronic Arts Nutzungsbedingugen« sowie die Datenschutz-Richtlinien des Publishers zu untersuchen. In seinem Gutachten behandelt er zwar nicht alle, wohl aber die auffälligsten und gröbsten Rechtsverstöße. Die analysierten Dokumente entsprechen dem Stand vom 22. Oktober 2011.

Der Autor
Der Rechtsanwalt Thomas Schwenke, Dipl.FinWIrt(FH), LL.M. (Auckland) ist Partner der Kanzlei SCHWENKE & DRAMBURG in Berlin und berät Gründer sowie Unternehmen in Rechtsfragen zum Social Media Marketing, Datenschutz, Vertragsrecht und Schutz geistiger Rechte. Des Weiteren hält er Workshops und Vorträge zu diesen Themen. Vor seiner Niederlassung als Rechtsanwalt leitete er eine Agentur für Online-Marketing und Webdesign. Obendrein ist Thomas Schwenke passionierter Battlefield-Spieler.

EA Origin EA Origin

Gesetzlicher Rahmen

Bei der EULA und den Datenschutz-Richtlinien handelt es sich um AGB, die nur innerhalb des gesetzlich erlaubten Rahmens der§§ 305 ff BGB zulässig sind. AGB liegen dann vor, wenn eine Partei vorformulierte Vertragsbedingungen der anderen im Rahmen eines Vertrages stellt. Wie die Bedingungen bezeichnet werden (EULA, Nutzungsbedingungen, Richtlinien, Policies, etc), ist irrelevant. Bei der Prüfung der AGB müssen wir insbesondere die folgenden Gesetze beachten.

Abkürzungen
AGB- Allgemeine Geschäftsbedingungen
BGB – Bürgerliches Gesetzbuch
BDSG – Bundesdatenschutzgesetz
TMG – Telemediengesetz
UWG – Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb

  • AGB sind nur wirksam, wenn der Verbraucher vor dem Vertragsschluss von ihnen Kenntnis hatte (§ 305 Abs.2 BGB).
  • AGB dürfen nicht überraschend sein, also Klauseln enthalten, mit denen ein durchschnittlicher Verbraucher nicht rechnen muss (Das Gesetz geht davon aus, dass Verbraucher sich die AGB meistens nicht durchlesen) (§ 305 c Abs.1 BGB).
  • AGB müssen transparent sein, das heißt, die Verbraucher müssen sie überblicken und verstehen können (§ 307 Abs.1 BGB).
  • AGB dürfen die Verbraucher nicht unangemessen benachteiligen, was insbesondere dann der Fall ist, wenn Verbraucherrechte wie Gewährleistungs- oder Haftungsansprüche ausgeschlossen werden oder Datenerhebung ohne wirksame Einwilligung erfolgt (§ 307 Abs.1 und 2 BGB).
  • Wenn Zweifel bestehen, was eine Klausel bedeutet, gehen sie zu Lasten des Unternehmens. Das heißt, dass die Klausel im Zweifelsfall unwirksam ist (§ 305 c Abs.2 BGB).
  • Ist eine Klausel unwirksam, wird sie nicht etwa auf das zulässige Maß gestutzt sondern wird komplett gestrichen. Es gilt dann das Gesetz (§ 306 BGB).

Was die Wirksamkeit von Einwilligungen in die Datenerhebung angeht, so sind diese gem.§§ 4a BDSG, 13 Abs.2 TMG nur unter den folgenden Voraussetzungen wirksam:

  • Die Einwilligungsklauseln in den Datennutzungsbedingungen sind allgemein verständlich und
  • besonders hervorgehoben (zum Beispiel fett markiert). Es ist also nicht erlaubt Formulierungen wie »Die Nutzer erklären sich damit einverstanden, dass …« im Fließtext zu »verstecken«.

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