Vor rund zweieinhalb Jahren führte Amazon in Prime Video nicht-überspringbare Werbung ein. Wer diese vermeiden wollte, wurde zusätzlich zur Kasse gebeten.
Darauf folgte eine außerordentlich große Sammelklage mit Unterstützung der Verbraucherzentrale Sachsen: Mehr als 390.000 Abonnenten beteiligten sich an der Klage. Das Bayerische Oberste Landgericht (Az. 102 VKl 1/24 e, Urteil vom 17. Juli) hat diese nun abgewiesen.
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Warum die Kläger (Stand jetzt) verloren
Nach Auffassung des Gerichts enthielten Amazons Vertragsbedingungen keine Zsage, Prime Video dauerhaft werbefrei anzubieten, und die Kläger konnten nicht belegen, dass der Dienst zuvor gezielt als werbefrei vermarktet worden war.
Ein Anspruch auf Schadensersatz bestehe deshalb nicht – unabhängig davon, ob Betroffene das kostenpflichtige Werbefrei-Upgrade gebucht hatten.
- Für Kunden mit diesem Zusatzpaket war die Klage ohnehin unzulässig, da ihre Ansprüche nicht gleichartig genug waren.
- Ein weiteres Argument des Gerichts betraf die Struktur des Prime-Abos selbst: Da Video-Streaming und Lieferservice nur zusammen buchbar sind, ließ sich für die Richter nicht sauber abgrenzen, wie viele Kläger Prime Video überhaupt regelmäßig nutzen.
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Amazon begrüßte die Entscheidung erwartungsgemäß und verwies gegenüber Golem auf die eigene transparente Informationspolitik zur Werbung bei Prime Video.
Die Verbraucherzentrale Sachsen kündigte dagegen umgehend Revision beim Bundesgerichtshof an: Vorsitzender Michael Hummel wirft dem Gericht vor, sich zu stark am reinen Vertragstext orientiert zu haben, statt zu berücksichtigen, was Kunden von ihrem laufenden Abo erwarten durften.
Zweites Münchner Urteil bleibt unberührt
Wichtig für die Einordnung: Das aktuelle Urteil hebt ein anderes Urteil nicht auf. Bereits im Dezember 2025 hatte das Landgericht München I in einem separaten vzbv-Verfahren entschieden, dass Amazon die Werbeeinführung gegenüber Bestandskunden nicht einseitig hätte durchsetzen dürfen, und wertete die Ankündigungs-E-Mail als irreführend. Amazon soll betroffenen Kunden deshalb ein Berichtigungsschreiben zusenden.
Beide Verfahren betreffen zwar dieselbe Werbeumstellung, prüfen aber unterschiedliche Rechtsfragen: München klärte, ob Amazon die Änderung einseitig durchsetzen durfte, das bayerische Urteil betrifft nur Schadensersatz für bereits angemeldete Kläger.
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