Seit der bundesweiten Einführung der elektronischen Patientenakte (ePA) stand eine Frage im Raum: Können Ermittlungsbehörden auf die dort gespeicherten Gesundheitsdaten zugreifen, wenn kein ausdrückliches gesetzliches Verbot besteht?
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz BMJV scheint nun einen Kurswechsel in dieser Frage vorzunehmen.
Justizministerin Stefanie Hubig bestätigte laut einem Bericht der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) in einem Brief an diese sowie die Bundesärzte- und Bundespsychotherapeutenkammer, dass ihr Ministerium gemeinsam mit dem Bundesgesundheitsministerium an einer gesetzlichen Klarstellung arbeite.
Demnach sollen ePA-Daten künftig ausdrücklich unter den Beschlagnahmeschutz der Strafprozessordnung (StPO) fallen.
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ePA bei Krankenkassen: Warum der Schutz der Gesundheitskarte nicht reicht
Hintergrund ist eine Rechtslücke, die Ärzteverbände seit Längerem bemängeln.
- Das Strafprozessrecht kennt zwar in § 97 StPO einen Beschlagnahmeschutz für Unterlagen, die Ärzten oder anderen zur Zeugnisverweigerung berechtigten Berufsgruppen zuzuordnen sind.
- Im Digitalen endet dieser Schutz jedoch an der elektronischen Gesundheitskarte (eGK). Die ePA taucht im Gesetz bislang mit keinem Wort auf.
- Anders als Akten in einer Arztpraxis liegen ePA-Daten technisch bei den gesetzlichen Krankenkassen – nicht beim behandelnden Arzt oder der Psychotherapeutin.
Für KBV, BÄK und BPtK ergibt sich daraus ein entscheidendes Problem: Krankenkassen handeln als Betreiber der ePA-Infrastruktur kraft eines eigenständigen gesetzlichen Mandats – und sind damit nach ihrer Lesart nicht »mitwirkende Personen im Sinne der Strafprozessordnung«, auf die sich der Zeugnisverweigerungsschutz behandelnder Ärzte erstrecken würde.
Rechtswissenschaftlich ist diese Frage nicht abschließend geklärt. Der Wissenschaftliche Dienst des Bundestages hielt sie bereits in einem Gutachten von März 2023 für umstritten.
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EU-E-Evidence-Paket erhöht den Handlungsdruck
Schärfer wurde die Debatte durch einen europäischen Faktor: Das E-Evidence-Paket der EU – bestehend aus der Richtlinie 2023/1544 und der Verordnung 2023/1543 – schafft ab 2026 eine Rechtsgrundlage, mit der Strafverfolgungsbehörden eines EU-Mitgliedstaats elektronische Beweismittel direkt bei Anbietern in anderen Ländern anfordern können.
- In ihrer Stellungnahme zum deutschen Umsetzungsentwurf vom Juli 2025 hatte die KBV genau davor gewarnt: Ohne gesetzliche Klarstellung fehle ein belastbares Schutzschild für ePA-Daten gegenüber solchen Aufforderungen.
- Erschwerend kam hinzu, dass eine ursprünglich im Referentenentwurf vorgesehene Schutzregelung für die ePA im Verlauf des Verfahrens gestrichen worden war.
Ein BMJV-Sprecher bestätigte auf Anfrage von Heise, dass ein konkreter Regelungsvorschlag »zeitnah« vorgelegt werden solle. Wann die Änderung den Bundestag erreicht, ist zum Zeitpunkt der Artikelveröffentlichung aber nicht kommuniziert worden.
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