Breitband - Telekom darf teils Drosselung von Konkurrenz-Glasfaser verlangen

Weil es bei Kupferleitungen in Kombination mit Vectoring und Glasfaser zu Frequenzüberschneidungen kommen kann, darf die Telekom in bestimmten Fällen die Drosselung von Glasfaseranschlüssen der Konkurrenz verlangen.

Die Telekom darf künftig unter bestimmten Bedingungen die Drosselung von Glasfaserverbindungen der Konkurrenz verlangen. (Foto: escapechen/pixelio.de) Die Telekom darf künftig unter bestimmten Bedingungen die Drosselung von Glasfaserverbindungen der Konkurrenz verlangen. (Foto: escapechen/pixelio.de)

Trotz zunehmender Bemühungen läuft der Glasfaserausbau in Deutschland weiterhin nicht rund. Selbst wenn das eigene Wohnhaus bereits per Glasfaser angeschlossen sein sollte (FTTH: Fibre to the Home) können Kupferleitungen, die in vielen Häusern noch in die einzelnen Wohnungen verlegt sind, weiterhin zum Problem werden. Sie sind auch der Grund, warum die Telekom künftig die Drosselung von Glasfaserverbindungen der Konkurrenz verlangen darf.

Mit Bezug auf einen Artikel von Welt Online berichtet Winfuture über eine entsprechende Entscheidung der Bundesnetzagentur. Demzufolge kann die Telekom entsprechende Forderungen zur Drossellung oder sogar Abschaltung von Glasfaserverbindungen an deren Betreiber stellen, wenn diese den Datenverkehr über die Kupferleitungen im Haus, welche die Telekom für Vectoring nutzt, stören.

Das zugrunde liegende Problem, aus dem sich die Entscheidung der BNetzA ergibt, entsteht in den Kupferleitungen, die häufig noch in älteren Häusern mit mehreren Wohnungen vorhanden sind. Stellt die Telekom hier Vectoring-Anschlüsse zur Verfügung, während Konkurrenzunternehmen gleichzeitig Glasfaserverbindungen bereitstellen, kann es nach Angaben der Telekom zu Störungen der Verbindung kommen. Diese wiederum entstehen offenbar aus Überschneidungen der Übertragungsfrequenzen in den Leitungen.

Die BNetzA begründet ihre Entscheidung zugunsten der Telekom damit, dass die Kupferkabel in den Häusern zum Teilnehmeranschluss gehören. Dem Telekommunikationsgesetz entsprechend falle die Hoheit über die Leitungen demnach nicht dem Hauseigentümer zu, sondern dem Betreiber des Telekommunikationsnetzes, in diesem Fall der Telekom.

Damit die Telekom wiederum ungehindert ihre eigenen Vectoring-Anschlüsse anbieten kann, darf sie entsprechend der Entscheidung der BNetzA die Konkurrenz verpflichten, die Nutzung der problematischen Frequenzen einzustellen. Die Folge wäre allerdings eine Verringerung der Geschwindigkeit auf maximal 600 Megabit pro Sekunde - ein Gigabit-Angebot per Glasfaser fiele dementsprechend flach.

Inwiefern die Telekom künftig von ihrem Recht Gebrauch machen wird, ist noch unklar - der Konzern hat sich bislang zur Entscheidung der BNetzA noch nicht geäußert.

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