Was haben Namensschilder, Teppichmaße und Kirchen gemeinsam? Antwort: Die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO).
Denn so kurios es auch klingen mag – alle drei sind bereits auf die ein oder andere Art mit dem EU-Gesetz in Kontakt gekommen, wie die beiden Datenschutzaktivisten Katharina Nocun und Lars Hohl im Rahmen eines Vortrags auf der diesjährigen re:publica in Berlin festgestellt haben (via Heise).
Dabei konstatierten Nocun und Hohl, dass die Verordnung zwar längst nicht in dem von Kritikern befürchteten Ausmaß zu einem Datenschutz-Chaos geführt habe. Die Reform trug aber trotzdem einige seltsame Blüten, wie die beiden im Detail ausführen konnten.
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Während die künstlich erzeugte Aufregung in Bezug auf Klingelschild-Namen eher viel Lärm um nichts glich, sieht die Sachlage bei Namensschildern an der Arbeitskleidung (etwa in Apotheken) laut Nocun anders aus.
Hier könne der Arbeitgeber seine Angestellten nicht zwingen, ihren gesamten Namen (also Vor- und Nachname) auf dem sichtbar getragenen Namensschild zu vermerken.
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Die Pflicht, Teppich- und Raummaße der eigenen Kunden DSGVO-konform zu verarbeiten, sei wiederum bei vielen Handwerkern auf Unverständnis gestoßen, merkte Nocun an.
Allerdings könne sie diese Aufregung nicht nachvollziehen – schließlich würden die Maße oft zusammen mit diversen personenbezogenen Daten gespeichert und könnten damit die Privatsphäre der Kunden verletzen.
Zu genau genommen
Was passiert, wenn man sich nicht ausreichend mit den Vorgaben der DSGVO auseinandersetzt, zeigt das Beispiel einiger Kirchen, die aktuell keine Livestreams der eigenen Messen oder Predigten anbieten dürfen.
Denn um Konformität mit der DSGVO herzustellen, mussten die Kirchen ihr Datenschutzrecht überarbeiten – und vergaßen, eine Ausnahme für die Livestreams eigener Veranstaltungen einzufügen.
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Gute Nachrichten gibt es hingegen für kleinere Unternehmen, die bei Inkrafttreten der DSGVO eine massive Abmahnwelle befürchteten: Denn laut Nocun und Hohl blieb diese Abmahnwelle größtenteils aus.
Ein Urteil des OLG Hamburg macht Betroffenen dabei Hoffnung, weil das Gericht entschieden hat, dass Abmahnungen nur sehr begrenzt durch direkte Wettbewerber zulässig sein dürfen.
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