Das deutsche Telemediengesetz sieht für kommerzielle Unternehmen vor, dass diese auf ihrer Webseite den Nutzern mitteilen müssen, wie »die schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation möglich« ist.
Auch eine E-Mail-Adresse muss für diesen Zweck genannt werden. Doch wie die Verbraucherschützer der Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBV) und nun auch das Berliner Kammergericht in zweiter Instanz kritisieren, verstößt Google gegen diese Vorschrift.
E-Mails werden grundsätzlich nicht gelesen
Google nennt zwar die E-Mail-Adresse [email protected], doch Nutzer, die auf diese Weise Kontakt aufnehmen wollen, erhalten nur eine automatische Nachricht. »Bitte beachten Sie, dass aufgrund der Vielzahl von Anfragen, E-Mails, die unter dieser E-Mail-Adresse [email protected] eingehen, nicht gelesen und zur Kenntnis genommen werden können«.
Anschließend werden die Nutzer auf die Hilfeseiten von Google verwiesen. Auf persönliche Einzelfälle kann so natürlich nicht eingegangen werden. Das Kammergericht sieht hier außerdem einen klaren Verstoß gegen das Gesetz, der selbst dann nicht erlaubt sei, wenn die Hilfeseiten den Verbrauchern tatsächlich weiterhelfen oder sogar besser funktionieren würden als eine direkte Kommunikation mit Google-Mitarbeitern.
Google ist kein Ersatzgesetzgeber
Auch Google könne nicht wie ein »Ersatzgesetzgeber« auftreten und mit einem »Hinweis auf Sinn und Zweck der Vorschrift eine zwingend vorgeschriebene Angabe durch eine ihr geeigneter erscheinende Angabe ersetzen«.
Allerdings ist das Urteil noch nicht rechtskräftig und aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung dieser Angelegenheit hat das Kammergericht laut der Meldung von Golem auch die Revision beim Bundesgerichtshof zugelassen. Ob Google diesen Schritt gehen wird, ist aber noch nicht bekannt. Interessant könnte ein endgültiges Urteil auch im Zusammenhang mit anderen Unternehmen sein, die auf E-Mails nicht reagieren.
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