EU-Urteil: Facebook darf eure Daten auch mit Werbeeinwilligung nicht für immer speichern

Die Dauer der Speicherung muss aber noch von den nationalen Gerichtshöfen festgelegt werden.

Facebook kann eure Daten nicht unbegrenzt für Werbezwecke verwenden. (Bildquelle: Pixelkult via Pixabay) Facebook kann eure Daten nicht unbegrenzt für Werbezwecke verwenden. (Bildquelle: Pixelkult via Pixabay)

»Ein soziales Online-Netzwerk wie Facebook darf nicht sämtliche personenbezogenen Daten, die es für Zwecke der zielgerichteten Werbung erhalten hat, zeitlich unbegrenzt und ohne Unterscheidung nach ihrer Art verwenden.«

Mit diesen Worten beginnt die Pressemitteilung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH), die sich um die Klage des Datenschutzaktivisten Max Schrems dreht. Die tatsächlichen Auswirkungen dieses Urteils bleiben aber noch abzuwarten. Grundsätzlich wurden durch das EU-Urteil zwei Punkte geklärt.

Frage 1: Wie lange darf Facebook bereits gesammelte Daten verwenden?

In einfachen Worten: nicht für immer.

Wie der Gerichtshof ausführt, gilt der Grundsatz der »Datenminimierung« in der DSGVO. Selbst dann, wenn ihr in personalisierte Werbung eingewilligt habt, können eure personenbezogenen Daten »nicht auf unbestimmte Zeit verwendet werden«, wie Schrems Anwältin Katharina Raabe-Stuppnig in einer weiteren Mitteilung ausführt.

Wann genau Facebook bzw. der Mutterkonzern Meta diese Daten löschen müssen, beantwortete der Europäische Gerichtshof allerdings nicht. Eine Antwort auf solche Fragen wird ohnehin den nationalen Gerichten überlassen.

Laut Raabe-Stuppnig muss sich nicht nur Facebook im Sinne des Urteils in Acht nehmen: »Dieses Urteil gilt auch für alle anderen Online-Werbeunternehmen, die oft keine Verfahren zur Datenminimierung haben.«

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Frage 2: Kann Facebook sensible Daten nutzen, wenn sie öffentlich verfügbar sind?

Der andere Punkt, der im Urteil des EuGH beantwortet wurde, ist die Frage nach der Facebook-Nutzung von öffentlich verfügbaren und sensiblen Daten.

Schrems hatte vor einigen Jahren auf einer öffentlichen Podiumsdiskussion über seine sexuelle Orientierung gesprochen. Damit sei nach Auffassung von Facebook eine implizite Zustimmung zur Verarbeitung dieser personenbezogenen Daten erfolgt.

Der Knackpunkt: Daten wie die sexuelle Orientierung stehen unter besonderem Schutz und dürfen im Sinne der DSGVO nur in Ausnahmefällen verwendet werden – dazu zählt etwa, wenn diese Informationen bereits zuvor »offensichtlich öffentlich gemacht« wurden. Im Falle von Schrems argumentierte Facebook also, dass dies durch die Podiumsdiskussion geschehen sei und eine Nutzung für personalisierte Werbung gerechtfertigt ist.

Der Europäische Gerichtshof folgte dieser Argumentation – mehr oder weniger. Es sei »nicht ausgeschlossen, dass Herr Schrems durch seine Aussage bei der fraglichen Podiumsdiskussion seine sexuelle Orientierung offensichtlich öffentlich gemacht hat«. Abschließend müsse dies allerdings durch den österreichischen Obersten Gerichtshof beurteilt werden.

Grundsätzlich zeigte sich Raabe-Stuppnig »zufrieden mit dem Urteil, auch wenn dieses Ergebnis durchaus zu erwarten war.« Dem gegenüber steht der IT-Branchenverband Bitkom, der sich wie folgt zum Urteil äußerte:

Das heutige Urteil des Europäischen Gerichtshofs hat weitreichende Auswirkungen auf die Digitalwirtschaft, insbesondere auf Unternehmen, die personenbezogene Daten für zielgerichtete Werbung nutzen.

Susanne Dehmel, Mitglied der Bitkom-Geschäftsleitung

Für Unternehmen sei nun unklar, »wie genau die Begrenzung für die bezweckte Datenverarbeitung festzulegen ist«. Auch sei es schwierig abzuschätzen, was im Sinne der Verwendung von personenbezogenen Daten noch als verhältnismäßig gilt. Speziell die Dauer sowie Art und Weise der Verarbeitung müsse geklärt werden, damit Unternehmen den Anforderungen gerecht werden oder womöglich eine neue Einwilligung einholen müssen.

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