Meinungsfreiheit bei Facebook - Wiegt schwerer als AGBs, urteilt OLG München

Die Meinungsfreiheit steht über dem digitalen Hausrecht, urteilt das OLG München in Bezug auf die Löschung von Beiträgen auf Facebook. Damit widerspricht das Gericht einem Urteil des OLG Karlsruhe.

Facebook darf Beiträge, die gegen die eigenen AGB verstoßen, nicht einfach löschen - denn das könnte wiederum einen Verstoß gegen die Meinungsfreiheit darstellen. Facebook darf Beiträge, die gegen die eigenen AGB verstoßen, nicht einfach löschen - denn das könnte wiederum einen Verstoß gegen die Meinungsfreiheit darstellen.

Auf welcher Grundlage darf Facebook einzelne Beiträge auf der Social Media Plattform löschen? Welche Rolle spielen dabei die eigenen AGB und welche Bedeutung hat die Meinungsfreiheit? Über diese Fragen sind sich derzeit offenbar selbst deutsche Gerichte nicht ganz einig. Denn wie Golem berichtet, hat das OLG München kürzlich im Gegensatz zum OLG Karlsruhe geurteilt, dass die Meinungsfreiheit der Nutzer schwerer wiegt als das digitale Hausrecht von Facebook.

Mit dem Urteil (AZ 18 W 858/18) hob das OLG München eine Entscheidung des LG München vom 30. Mai 2018 (AZ 41 O 7430/18) auf, das zugunsten Facebooks entschieden hatte. Im Vorfeld hatte ein Facebook-Nutzer den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Plattform begehrt, nachdem Facebook einen seiner Posts mit Bezug zur Flüchtlingsdebatte gelöscht hatte.

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Das OLG München gab dem Antrag des Klägers statt und verhängte eine einstweilige Verfügung gegen Facebook, die das Löschen des Beitrags mit einem Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro (ersatzweise sechs Monate Ordnungshaft) belegt. In der Urteilsbegründung erklärte das OLG München dabei die maßgebliche Klausel in Facebooks AGB, nämlich Nr. 5 »Schutz der Rechte anderer Personen« für unwirksam, weil sie »die Nutzer als Vertragspartner der Verwenderin entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB)«.

Die Benachteiligung des Nutzers entsteht nach Meinung des OLGs dadurch, dass allein Facebook entscheide, ob ein geposteter Beitrag gegen die AGB verstoße. Das stehe im Widerspruch zu der Verpflichtung beider Vertragsparteien (Nutzer und Facebook) zur »Rücksichtnahme auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils«. Dabei spiele das Grundrecht auf Meinungsfreiheit aufseiten der Nutzer eine wesentliche Rolle - Facebook muss dementsprechend gewährleisten, dass »dass eine zulässige Meinungsäußerung nicht von der Plattform entfernt werden darf«.

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Das Urteil verdeutlicht, wie schwierig der Umgang mit Hatespeech (vermeintlich oder tatsächlich) auf Social Media Plattformen sein kann und welche Gratwanderung Facebook zwischen Meinungsfreiheit und Zensur beschreiten muss. Laut Golem erklärte Facebook gegenüber der Nachrichtenagentur dpa, dass bei Facebook selbst der Austausch zwischen Nutzern »nicht auf Kosten der Sicherheit und des Wohlergehens anderer erfolgen [darf]. Deshalb haben wir weltweit geltende Gemeinschaftsstandards, die festlegen, was auf Facebook erlaubt ist und was nicht.«

Die einstweilige Verfügung habe man bislang noch nicht erhalten

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