Programme mit KI klonen? Ein Rechtsanwalt erklärt, warum das in vielen Fällen erlaubt ist

Ein Entwickler hat die Adobe-Suite mit KI nachgebaut und Rechtsexperte erklärt, warum Adobe trotz der Ähnlichkeit vor Gericht vermutlich nur geringe Chancen hat.

KI-Klone wie ArtCraft werden immer beliebter. Doch sind sie auch legal? (Bildquelle: GameStar Tech, panitanAdobe Stock, The people from the Tango! projectWikimedia) KI-Klone wie ArtCraft werden immer beliebter. Doch sind sie auch legal? (Bildquelle: GameStar Tech, panitan/Adobe Stock, The people from the Tango! project/Wikimedia)

Vor Kurzem hat ein einzelner Entwickler mit einer Horde von KI-Agenten mehrere Adobe-Programme nachgebaut und kostenlose Alternativen zu Photoshop, Premiere, Lightroom und Co. in der eigenen ArtCraft-Suite veröffentlicht.

Doch sind solche Klone überhaupt erlaubt? Wir haben mit dem Rechtsanwalt Kai Bodensiek über das KI-Projekt gesprochen und gefragt, ob solche Imitationen grundsätzlich legal sind.

Welches Problem mit dem Vibecoding einhergehen kann, und warum Adobe bei einer möglichen Klage gegen ArtCraft vermutlich geringe Chancen hat, erfahrt ihr im Folgenden.

Über den Experten
Kai Bodensiek ist Rechtsanwalt und Partner in der Medienkanzlei Brehm & v. Moers. Spezialisiert ist er auf die Beratung von Publishern und Entwicklern von Computerspielen in Fragen des Vertrags- und Lizenzrechts, des Urheber- und Wettbewerbsrechts und des Gesellschaftsrechts.

Weiterhin unterrichtet er regelmäßig Studierende der Fachbereiche Producing und Game Design in Urheberrecht und Projektfinanzierung an der Games Academy und der Mediadesign Hochschule.

Der Adobe-Klon ArtCraft bringt die Diskussion ins Rollen

Photoshop, Premiere Pro, Lightroom und weitere bekannte Adobe-Programme aber kostenlos und mit offenem Quellcode. Genau das verspricht der Entwickler Brandon Thomas mit seiner Software-Sammlung ArtCraft.

Das Besondere daran: Die Programme wurden laut Brandon durch Vibecoding, also mithilfe von KI, entwickelt und orientieren sich sowohl bei den Funktionen als auch bei der Benutzeroberfläche stark an den Adobe-Originalen.

Wie unser erster Praxistest der ArtCraft-Programme zeigt, können die kostenlosen Alternativen funktional allerdings noch nicht vollständig mit den Adobe-Originalen mithalten.

Doch unabhängig von der Qualität stellt sich eine andere Frage: Darf man die Software eines anderen Unternehmens überhaupt so offensichtlich nachbauen?


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Ein Photoshop-Klon ist nicht automatisch illegal

Wer eine Anwendung entwickelt, die in den Funktionen und der Gestaltung einer anderen Software nacheifert, verletzt dabei nicht zwangsläufig das Urheberrecht.

Laut dem Rechtsexperten Kai Bodensiek schützt dieses nämlich nicht die Idee hinter einem Programm, sondern dessen konkrete Umsetzung. Das erklärt er an einem Beispiel:

»Die Idee bei einem ABS-System, dass ich einen Computer habe, der misst, ob Reifen blockieren, um dann die Reifen freizugeben, ist nicht geschützt. Aber der konkrete Code des Computers, den der ursprüngliche Erfinder geschrieben hat, der wäre geschützt.«

Ähnlich verhält es sich mit Bildbearbeitungssoftware wie der von ArtCraft. Nur weil Photoshop eine bestimmte Funktion anbietet, bedeutet das nicht automatisch, dass andere Entwickler diese nicht nachbauen dürfen.

»Und es kann dich auch keiner davon abhalten, die gleichen Funktionen anzubieten, die Adobe drin hat, solange du deinen Code selber schreibst und solange eben kein Patent existiert.«

Photoshop PhotoCraft Photoshop PhotoCraft

PhotoCraft sieht seiner Vorlage Photoshop ziemlich ähnlich. (Bildquelle: GameStar Tech)

So unterscheidet sich das Patentrecht vom Urheberrecht

Dem Anwalt zufolge sieht es beim Patentrecht nämlich anders aus. Dieses kann auch bestimmte technische Verfahren schützen. Dabei betont er, dass ein Patent allerdings nur für eine neue Erfindung gilt.

»Das darf also nicht irgendwas sein, was bereits wissenschaftlich bekannt ist, sondern es muss etwas wissenschaftlich Neues sein, das dann auch wirtschaftlich auswertbar ist. Dann kann ich es als Patent schützen.«

Als Beispiel nennt Bodensiek etwa den Fall, wenn ein Programmierer eine neue Methode zur Lichtberechnung in Videospielen erfindet. Diese kann dann als Patent geschützt werden. Bei einer gewöhnlichen Software zur Grafikbearbeitung sieht der Rechtsexperte das allerdings nicht gegeben.

Für ArtCraft bedeutet das: Die bloße Nachbildung der Funktionen von Photoshop und Co. muss noch keine Rechtsverletzung darstellen. Entscheidend ist unter anderem, wie diese Funktionen umgesetzt wurden und ob dabei bestehende Schutzrechte verletzt werden.

Eine identische Oberfläche ist noch lange kein Plagiat

Im Fall von ArtCraft hat sich der Entwickler nicht nur an den Funktionen der bekannten Adobe-Programme orientiert, sondern direkt die gesamte Oberfläche mitgenommen. Wenn ihr etwa Werkzeuge wie PhotCraft öffnet, springen euch zahlreiche Elemente entgegen, die direkt an Photoshop erinnern.

Auch das muss laut Bodensiek nicht automatisch ein Problem sein. Das Urheberrecht greift nämlich nur, wenn es beispielsweise um kreative Werke wie bildende Künste oder wissenschaftliche Schöpfungen geht.

»Bisher sagt die Rechtsprechung immer, dass sie sehr zurückhaltend damit ist, ein User-Interface oder ein Webseiten-Design im Urheberrechtsschutz anzunehmen. In den meisten Fällen handelt es sich dabei eben nicht um eine kreative, geistige Schöpfung, die dahintersteht, sondern eher um funktionale Aspekte.«

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Was es trotzdem geben kann, ist ein eingetragener Designschutz. Der Rechtsexperte gibt jedoch an, dass er sich dazu informiert hat und ein derartiger Schutz bei Adobe nicht besteht – ausgenommen von den Schrifttypen. Das erklärt er damit, dass solche Einträge meist nur für neuartige Produkte angemeldet werden.

»Ich habe dann eine gewisse Zeit einen Schutz. Das macht man oft, zum Beispiel, wenn neuartige Verpackungen oder Produkte, die besonders aussehen, geschützt werden sollen.«

Die KI-Entwicklung könnte zum größten Problem werden

Nur, weil ein Programm mithilfe oder vollständig von KI entwickelt wurde, bedeutet das nicht, dass es sich um eine rechtswidrige Entwicklung handelt. Wichtig ist vielmehr, woher die KI ihre Informationen hat und ob der ausgegebene Code möglicherweise gegen das Urheberrecht verstößt.

Bodensiek erklärt, dass am Ende kein Überblick da ist, ob der erzeugte Code nicht doch von einer originalen Software – etwa Adobe – stammt. Schließlich kann die KI mit dem Code trainiert worden sein. Dann haftet erst einmal der Anwender:

»Wer KI verwendet, geht erst einmal ein eigenes Risiko als Anwender ein. In Bezug auf das Produkt, was am Ende herauskommt, also hier ArtCraft zum Beispiel, da haftet halt derjenige, der es in Verkehr bringt.«

Im Fall von ArtCraft gibt der Entwickler an, eine Clean-Room-Methode zur Entwicklung verwendet zu haben. Also eine Entwicklungsmethode, bei der niemals originaler Code vom Programmierer – oder in diesem Fall vom Prompter – gesehen oder genutzt wurde.

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Der Rechtsexperte sieht das als einen Vorteil:

»Bei so einer Methode ist es auf jeden Fall deutlich besser nachzuweisen, dass du nichts übernommen hast. Also grundsätzlich geht die Rechtsprechung davon aus, dass Parallelschöpfungen, also wo zufällig der gleiche Code herauskommt, extrem unwahrscheinlich sind.«

Er ergänzt dabei jedoch, dass Vibecoding zum Verhängnis werden kann:

»Schwierig wird es halt, wenn ich dann sage, ich habe es mit KI gemacht. Weil ich eben das große Problem habe, nachzuweisen, dass im Zweifel in dem Machine-Learning der KI eben nicht vorbestehende Code-Bestandteile drin waren.«

Wenn die Algorithmen der nachgebauten Software deutlich schlechter arbeiten als das Original, könnte das gegen eine Kopie sprechen. Als Beispiel nennt Bodensiek etwa den Fall, wenn das Rendern eines Videos statt weniger Minuten mehrere Stunden benötigt.

Ein besonders starkes Indiz für eine Code-Übernahme erklärt Bodensiek mit einem interessanten Ansatz. Zur Hinweissuche wird oft nach identischen Programmfehlern gesucht, die sowohl im Original als auch im Nachbau auftreten. Sollte das der Fall sein, wäre in einem gerichtlichen Verfahren dann der Vergleich der jeweiligen Quellcodes relevant.

»Und wenn dann herauskommt, dass der Code gleich ist, dann hast du natürlich ein Problem.«

Darum könnte Adobe tatsächlich gegen ArtCraft klagen

Dass Adobe rechtliche Schritte gegen den Entwickler einleiten könnte, kann sich Bodensiek zumindest gut vorstellen.

»Gerade in den USA ist das etwas, das ich mir unabhängig von den Erfolgsaussichten vorstellen kann. Das gibt es schließlich öfter, dass man versucht, jemanden zum Schweigen zu bringen, indem man ihn mit einem Verfahren überzieht und mit den Verfahrenskosten droht, ihn zu ruinieren.«

Mit welchem Argument Adobe eine Klage einreichen könnte, kann Bodensiek allerdings nicht sagen. Seinen Vorstellungen nach könnte das urheber-, design-, patent- oder wettbewerbsrechtlich passieren.

Aus diesem Grund ist ArtCraft nicht zwingend ein Plagiat

Ob es sich im Fall von ArtCraft also um ein Plagiat handelt, ist schwer zu sagen. ArtCraft ist bewusst so gestaltet, dass die Programme den bekannten Adobe-Anwendungen ähneln, und der Entwickler bezeichnet sie selbst als Klone.

Doch zwischen einem reinen Nachbau und einer tatsächlichen Rechtsverletzung liegt in der Realität dann doch öfter ein Unterschied – so Bodensiek.

»Also auf den ersten Blick ist es erst einmal tatsächlich ein Klon. Ob das jetzt ein Plagiat ist, da müssten wir uns wirklich genauer anschauen, ob wir da Rechtsverletzungen haben.«

Fest steht: Adobe besitzt also nicht automatisch die exklusiven Rechte an allen Funktionen, die Programme wie Photoshop, Lightroom oder Premiere Pro anbieten. Zudem dürfen andere Programmierer durchaus vergleichbare Software schaffen, solange sie dabei keine geschützten Rechte verletzen.

Bodensiek kann sich außerdem gut vorstellen, dass hinter den provokanten Aussagen des Entwicklers, sein Programm leite das Ende der Closed-Source-Software ein, und dem direkten Vergleich zu Adobe eher ein Werbegag steht.

»Der Entwickler sagt jetzt halt: Guck mal, ich habe das mit KI gemacht und es hat die gleiche Funktionalität wie Adobe. Inwiefern das stimmt, weiß ich nicht. Zu sagen, dass es das Ende geschlossener Software ist, halte ich eher für Ragebait.«

Der Einsatz von KI macht die Angelegenheit dabei nicht unbedingt einfacher. Schließlich bleibt die Frage, ob wirklich sämtliche Code-Bestandteile unabhängig entstanden sind.

Generell lässt sich also sagen, dass eine Imitation eines bestehenden Programms nichts Verbotenes ist, solange dabei nicht gegen geschützte Patente und Designs verstoßen oder urheberrechtlicher Code übernommen wird.

Von KI geht jedoch immer die Gefahr aus, dass ungewollt originaler Code übernommen werden kann, wenn das neuronale Netzwerk beispielsweise mit geschützter Software trainiert wurde.

Das Risiko beim Vibecoding trägt am Ende also immer die Person, welche die Software anbietet.

Der Fall ArtCraft wirft allerdings auch die Frage auf, wie weit Entwickler gehen dürfen, bevor aus einer kostenlosen Alternative eine rechtswidrige Kopie wird.


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