Seite 4: Jugendschutz in Deutschland - Indiziert, beschlagnahmt, verboten?

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Verkauf: Doch erlaubt?

Was den eigentlich verbotenen Verkauf betrifft so gibt es ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH), welche wir hier erwähnen wollen. In diesem Urteil vom 12. Juli 2007 (Aktenzeichen: I ZR 18/04) heißt es nämlich:

Ein »Verbreiten« im strafrechtlichen Sinne setzt dann eine körperliche Weitergabe des Mediums voraus, die darauf gerichtet ist, das Medium seiner Substanz nach einem größeren Personenkreis zugänglich zu machen, der nach Zahl und Individualität so groß ist, dass er für den Täter nicht mehr kontrollierbar ist (BGH, Urt. v. 22.12.2004 - 2 StR 365/04, NJW 2005, 689, 690). Die Weitergabe an einzelne bestimmte Dritte allein erfüllt das Merkmal des Verbreitens nur dann, wenn feststeht, dass der Dritte seinerseits die Schrift weiteren Personen überlassen wird. Selbst bei einem gewerblichen Vertrieb volksverhetzender und gewaltverherrlichender Medien kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass ein Verbreiten in diesem Sinne vorliegt.

Demnach ist der Verkauf also von Privatperson zu Privatperson nicht grundsätzlich verboten, so lange der Käufer das Spiel nicht noch weiter verbreiten möchte. Allerdings sollte man sich darauf nicht verlassen – die Strafbarkeit liegt im Ermessen der Gerichte. Das Ganze ist mit Vorsicht zu genießen! Wir raten grundsätzlich davon ab, ein beschlagnahmtes Spiel weiterzuverkaufen.

Kinderpornographie = verboten

Wie wir sehen, ist eine Beschlagnahmung also kein Verbot im eigentlichen Sinne, da der Kauf und der Besitz nicht strafbar sind. Es gibt allerdings zwei Paragraphen, die wir hier extra erwähnen möchten, weil sie bei einem Verstoß in jedem Fall ein Verbot des Spiels nach sich ziehen würden. Nämlich:

  • §184b StgB, der die Verbreitung, den Erwerb und den Besitz kinderpornographischer Schriften generell unter Strafe stellt.
  • §184c StGB, der die Verbreitung, den Erwerb und den Besitz jugendpornographischer Schriften generell unter Strafe stellt.

Diese beiden Paragraphen unterscheiden sich maßgeblich von den beiden oben genannten, da sie selbst den Versuch der Beschaffung unter Strafe stellen. Und natürlich ist der Besitz ebenfalls eine Straftat.

Andere Länder haben es besser?

Die deutschen Jugendschutzregeln sind streng, aber nicht alle anderen Länder haben es besser. Um nur ein paar Beispiele zu nennen:

  • In Australien dürfen ungeprüfte Spiele und Filme nicht ver- oder gekauft, angesehen oder überhaupt importiert werden, sie sind einfach verboten.
  • In der Schweiz gibt es einen ähnlichen Paragraphen wie den deutschen 131 StGB (Artikel 135), allerdings ist dort anders als in Deutschland auch der Erwerb und Besitz strafbar - es interessiert nur keinen.
  • In China sind Filme mit »Monstern« und »bösen Geistern« verboten, daneben gibt es noch einen Freigabekatalog, der so schwammig formuliert ist, dass er auf jedes beliebige Medium angewendet werden kann.

Wir sind also nicht alleine mit diesem Problem!

Das World-of-Warcraft-Addon Wrath of the Lich King durfte erst in China erscheinen, als Blizzard offene Wunden an den Körpern der Untoten und auch andere Referenzen an den Tod entfernt hatte – etwa rotes Blut. Das World-of-Warcraft-Addon Wrath of the Lich King durfte erst in China erscheinen, als Blizzard offene Wunden an den Körpern der Untoten und auch andere Referenzen an den Tod entfernt hatte – etwa rotes Blut.

Quellen

Dejure.org

Gesetze-im-Internet.de

Bundesprüfstelle.de

Medienzensur.de

Schnittberichte.com

FSK.de

USK.de

SPIO.de

Aufrecht.de - BGH-Urteil zum Verkauf beschlagnahmter Medien

Politische-Bildung-Brandenburg.de

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