Originalversionen bekommen zweite Chance
Aufnahmen aus Ansprachen von NS-Figuren wie Joseph Goebbels in einem Spiel können als Volksverhetzung nach §130 StGB interpretiert werden. Kann auch das nun in einer Einzelfallentscheidung geprüft werden, oder bezieht sich diese rein auf §86a?
§ 130 StGB spielt in der Bewertungspraxis der USK bislang keine besonders große Rolle. Tatsächlich besteht aber die Möglichkeit, dass Ausschnitte bestimmter Reden von NS-Größen diesem Tatbestand unterfallen. Allerdings greift auch im Rahmen des § 130 StGB die Sozialadäquanzklausel, da Absatz 7 dieser Vorschrift ausdrücklich hierauf verweist.
Sollte die USK somit einmal vor diesem Problem stehen, würde man wohl gemäß der neuen Spruchpraxis auch in diesem Fallen prüfen, ob die konkrete Verwendung der jeweiligen Rede sozialadäquat ist.
Sind neue Spiele, die keiner USK-Prüfung unterzogen werden und verfassungswidrige Symbole enthalten, automatisch verboten (etwa auf digitalen Spielvertriebsplattformen, wo viele Spiele nicht von der USK geprüft werden)? Ist ihr Besitz strafbar?
Nein. Die Anwendung der Sozialadäquanzklausel ist nicht von einer USK-Prüfung abhängig. Sofern keine USK-Kennzeichnung eingeholt wurde, kann sich der Vertreiber im Ernstfall aber auch nicht mit strafbefreiender Wirkung auf den Legitimationseffekt einer solchen Kennzeichnung berufen. Trotzdem findet die Sozialadäquanzklausel in jedem Fall Anwendung.
Das heißt jeder kann sich mit dem Einwand verteidigen, dass die konkrete Kennzeichenverwendung sozialadäquat und daher nicht strafbar war. Sofern dieser Einwand richtig ist, liegt auch keine Strafbarkeit vor. Ist die Behauptung hingegen falsch, hat sich der Kennzeichenverwender strafbar gemacht. Nur sofern die Sozialadäquanzklausel nicht greift, lässt sich sagen, dass das konkrete Spiel auch automatisch verboten ist, nämlich nach § 86a StGB.
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Dazu braucht es auch keine Gerichtsentscheidung, da auch ein Gericht die Rechtslage letztendlich nur feststellt, diese sich aber genau genommen bereits von Anfang an aus dem Gesetz ergab. Der bloße Besitz verfassungsfeindlicher Symbole oder von Spielen, die § 86a StGB unterfallen ist hingegen nicht strafbar. Strafbar ist nur die Verbreitung und öffentliche Verwendung.
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Für Plus-Mitglieder hat Michael Graf einen Report eingesprochen. Es geht um die Zensur verfassungsfeindlicher Symbole am Beispiel des Weltkriegsstrategiespiels Hearts of Iron 4.
Zum Audioreport: »Michael Graf über Zensur in Spielen«
PLUS
24:13
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Können Publisher/Entwickler durchsetzen, dass ein Spiel, das in Deutschland bislang wegen verfassungswidriger Symbolik nicht erhältlich war, nun erneut von der USK geprüft wird?
Absolut. Dafür muss die Originalversion des Spiels nur erneut bei der USK eingereicht werden. Ich gehe fest davon aus, dass mehrere Publisher von dieser Möglichkeit auch Gebrauch machen werden. Bekanntlich mussten viele Spiele für ihre Veröffentlichung in Deutschland stark angepasst werden, was deutschen Spielern regelmäßig sauer aufstößt. Häufig werden die Originalversionen der Spiele zudem mit äußert unbeliebten Geoblocks belegt. All dies führt zu schlechten Kundenbewertungen, Verkaufsboykotten und geringerem Absatz.
Viele der betroffenen Spiele sind aber nach wie vor sehr populär. Einige sind sogar erst ein paar Monate alt. Nach wie vor beliebte Spiele und Marken eignen sich daher gut für eine Neuveröffentlichung, da diese noch über einen längeren Zeitraum Umsätze generieren können und so zudem auch noch die deutschen Spieler erfreut sind.
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