Achtjährige darf Smartphone behalten - Urteilt OLG Frankfurt

In einem Urteil hat das OLG Frankfurt die Auflagen des Familiengerichts kassiert, demzufolge die Smartphone-Nutzung einer Achtjährigen das Kindeswohl gefährde.

Ab welchem Alter dürfen Kinder Zugang zu einem eigenen Smartphone erhalten? Ab welchem Alter dürfen Kinder Zugang zu einem eigenen Smartphone erhalten?

Wie alt sollten Kinder mindestens sein, bevor sie ein Smartphone nutzen dürfen? Diese Frage erhitzt seit Längerem die Gemüter von Eltern und Pädagogen. Doch einen ersten Fingerzeig gibt jetzt ein aktuelles Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (AZ 2 UF 41/18), das im Fall einer Achtjährigen feststellt, dass der Zugang zu einem Smartphone allein keinen Anhaltspunkt für eine Kindeswohlgefährdung darstelle.

Damit kippte das OLG Frankfurt/Main die Auflagen des Familiengerichts, die »feste Regeln, insbesondere verbindliche Zeiten und Inhalte hinsichtlich der Nutzung von im Haushalt verfügbaren Medien (insbesondere TV, Computer, Spielkonsole, Tablet) für das Kind« vorsahen und dem Kind die eigenverantwortliche Nutzung eines frei zugänglichen Smartphones untersagten. Die entsprechende Regelung hatte das Familiengericht bis zum 12. Geburtstag des Kindes befristet.

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Getrennt lebende Eltern legen Beschwerde gegen Auflagen ein

Der Vater des Kindes, der sich mit seiner von ihm getrennt lebenden Ehefrau um das Aufenthaltsbestimmungsrecht der gemeinsamen Tochter stritt, hatte zuvor gegen die Auflagen des Familiengerichts Beschwerde eingelegt. Die Mutter selbst schloss sich der Beschwerde an, der das OLG Frankfurt wiederum stattgegeben hat.

In seiner Urteilsbegründung verwies das Gericht unter anderem auf die Voraussetzungen, die für entsprechende Auflagen nach §§ 1666, 1666a BGB erfüllt sein müssen. Demzufolge dürfen derartige Maßnahmen nur getroffen werden, wenn das körperliche, geistige oder seelische Wohl eines Kindes oder sein Vermögen gefährdet wird. Außerdem müsse ein Schaden für das Kind mit »ziemlicher Sicherheit zu erwarten« sein - eine bloße Möglichkeit reiche nicht.

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Mit TV- oder Junkfood-Konsum vergleichbar

Das Gericht erkannte zwar an, dass Medien- und Internetkonsum potenzielle Gefahren für Kinder und Jugendliche berge - etwa, wenn diese mit entsprechend jugendgefährdenden Inhalten in Spielen oder auf Youtube konfrontiert würden. Diese Form der Schädlichkeit sei aber etwa mit Fernseh- oder Junkfood-Konsum vergleichbar. Dementsprechend hielt das OLG in seinem Urteil abschließend fest:

"Allein der Besitz eines Smartphones, Tablets, Computers oder Fernsehers mit oder ohne Internetzugang rechtfertigt [...] nicht die Annahme, dass Eltern durch die Eröffnung eines Zugangs ihr Kind schädigen. Dazu müssen im konkreten Einzelfall Anhaltspunkte hinzutreten, aus denen sich die konkrete Gefahr einer Schädigung ergeben."

Dementsprechend steht es vielmehr in der Verantwortung der Eltern und ihrer Fürsorgepflicht, den Medienkonsum ihrer Kinder zu steuern und zu kontrollieren - und nicht in der des Staates. Das Urteil ist nicht anfechtbar.

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