Vorbestellungen - Media Markt verliert vor Gericht, unbestimmte Release-Termine nicht zulässig

Ein Münchner Gericht sieht die Informationspflicht von Online-Händlern verletzt, sollten sie bei Vorbestellungen Lieferdaten nur sehr vage angeben.

Media Markt und andere Händler dürfen in Online-Shops Waren nicht mehr mit der Angabe "bald verfügbar" verkaufen. Media Markt und andere Händler dürfen in Online-Shops Waren nicht mehr mit der Angabe "bald verfügbar" verkaufen.

Konkrete Lieferdaten statt vager Angaben: Aufgrund einer Klage der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen hat das Oberlandesgericht München entschieden, dass Online-Händler bei Warenbestellungen die exakten Lieferzeiträume kommunizieren müssen. Angaben wie »bald verfügbar« seien nicht zulässig. Das Urteil wurde bereits am 17. Mai 2018 gesprochen.

Stein des Anstoßes war eine Anzeige im August 2016 im Online-Shop von Media Markt. Kunden konnten das Samsung Galaxy S6 mit folgendem Hinweis vorbestellen: »Der Artikel ist bald verfügbar. Sichern Sie sich jetzt ein Exemplar«. Laut der Verbraucherzentrale NRW verletzte Media Markt damit seine gesetzliche Informationspflicht, Kunden müssen vor dem Klick auf den Kauf-Button konkret erfahren, wann die Ware spätestens geliefert werden kann.

Das Gericht stimmt dieser Auffassung zu und bestätigte damit das erstinstanzliche Urteil des Landesgerichts München vom Oktober 2017. Eine Revision beim Bundesgerichtshof ist nicht möglich.

Im Wortlaut des OLG München liest sich das Urteil folgendermaßen:

"Es bleibe für den Verbraucher völlig offen, ob der bereits verbindlich bestellte Artikel in Tagen, Wochen oder Monaten verfügbar sei und wann er von der Beklagten ausgeliefert werde. Die Angabe 'bald' werde zwar vom angesprochenen Durchschnittsverbraucher als einem zumindest potentiellen Nachfrager von online angebotener Un­terhaltungselektronik im Sinne von 'innerhalb kurzer Zeit' verstanden. Sie sei aber einem be­stimmten oder zumindest bestimmbaren (spätesten) Liefertermin nicht gleichzusetzen."

Vorbestellungen ohne Release-Datum nicht mehr möglich?

Gegenüber Golem.de erklärte eine Media-Markt-Sprecherin: »Grundsätzlich erhalten die Kunden des Media-Markt-Onlineshops genaue Lieferangaben zu den jeweiligen Produkten. Der Hinweis 'Der Artikel ist bald verfügbar' wurde früher bei Artikeln, die noch nicht lieferbar waren, verwendet. Das ist jedoch bereits seit Januar 2017 nicht mehr der Fall.« Media Markt verzichtet daher auf eine juristische Beschwerde. Nach Ablauf einer Frist wäre das Urteil damit rechtskräftig.

Diese Entscheidung des Oberlandesgerichts betrifft nicht nur Hardware-Verkäufe. Auch Videospiele sind in Online-Shops teilweise mit dem Zusatz »bald verfügbar« versehen. Händler wie Amazon oder auch Media Markt geben allerdings bei unklaren Release-Zeiträumen häufig Platzhalter-Daten an. Im Falle von Crackdown 3 prangt beispielsweise der 31. Dezember 2018 als Veröffentlichungstermin im Media-Markt-Shop. Bei The Last of Us: Part 2 verzichtet Amazon jedoch generell auf eine solche Information, dort steht nur »Dieser Artikel ist noch nicht verfügbar«.

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Ob damit jetzt Online-Händler Vorbestellungen ohne genaues Release-Datum nicht mehr anbieten dürfen, ist nicht bekannt. Die Angabe »bald verfügbar« verschwindet aber wohl erstmal aus dem Wortschatz der Anbieter.

Wir haben bei der Verbraucherzentrale NRW und Media Markt nochmals um eine Stellungnahme gebeten und erwarten im Laufe des Tages eine Rückmeldung.

[Update, 17.7 17:30 Uhr]
Michelle Jahn, Juristin der Verbraucherzentrale, hat in einem Statement das Vorgehen des Vereins spezifiziert und die Rechtslage näher erläutert. Demnach müsste man bei Vorbestellungen zwei Fälle unterscheiden. Bei einer unverbindlichen Reservierung greifen die gesetzlichen Informationspflichten für Händler nicht. Anders sieht die Situation aus, wenn ein richtiger Vertrag abgeschlossen wird.

"Es wird aber in vielen Fällen so sein, dass schon eine verbindliche Bestellung gewollt ist. Dann schließen Gamer mit der Vorbestellung einen entgeltlichen Vertrag, bei dem sie unserer Meinung nach auch Informationen zum Liefertermin erhalten müssen. Hierbei lässt die Rechtsprechung es genügen, den Zeitraum anzugeben, bis zu dem spätestens mit der Lieferung gerechnet werden kann (z.B: Ende September 2018)."

Nach Meinung der Verbraucherzentrale können Lieferzeiträume bei noch nicht verfügbaren oder noch nicht erschienenen Spiele aber großzügig auf den am spätesten möglichen Termin hinausgeschoben werden.

Quellen:Verbraucherzentrale NRW, Golem.de

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