Wie der Deutschlandfunk meldet, sollte eigentlich das Bundesverfassungsgericht in diesem Jahr entscheiden, ob die aktuelle gesetzliche Regelung zur Vorratsdatenspeicherung gegen das Grundgesetz verstößt. Allerdings hatte schon letztes Jahr das Oberverwaltungsgericht Münster entschieden, dass die Vorratsdatenspeicherung gegen ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs aus dem Jahr 2016 verstößt. In diesem Urteil hatte der EuGH erklärt, dass eine Vorratsdatenspeicherung ohne Anlass nicht mit den EU-Grundrechten vereinbar ist.
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Auch wenn diese Entscheidung damals nicht direkt das deutsche Gesetz betraf, hatte das Oberverwaltungsgericht in Münster 2017 entschieden, dass die Provider in Deutschland das Gesetz nicht umsetzen müssen. Seitdem wurde auch der Bundesverwaltungsgericht angerufen, das über eine Beschwerde gegen dieses Urteil entscheiden sollte.
Laut Deutschlandfunk will die Bundesregierung nun das deutsche Gesetz von EuGH prüfen lassen, weil sie keine offensichtliche Rechtslage erkennt. Sowohl das Bundesverwaltungsgericht als auch das Bundesverfassungsgericht sollen nun das deutsche Gesetz in Luxemburg vorlegen. Für den Verfassungsrechtler Ulf Buermeyer, der von Zeit Online befragt wurde, ist dieses Vorgehen vernünftig, weil nur der EuGH europäische Maßstäbe setzen könne.
Doch die Anrufung des Europäischen Gerichtshofs würde wahrscheinlich auch bedeuten, dass die Vorratsdatenspeicherung in Deutschland keinen Bestand haben werde. Der EuGH werde sein eigenes Urteil aus dem Jahr 2016 kaum revidieren.
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Bundesinnenminister Horst Seehofer (CSU) verwies laut Deutschlandfunk wieder wie üblich auf »Defizite bei der Strafverfolgung im Bereich Kinderpornografie«, die die Vorratsdatenspeicherung »unverzichtbar« machen sollen, während Bundesjustizministerin Katarina Barley (SPD) die »Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten« für europarechtskonform hält.
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