GEMA - Einstweilige Verfügung gegen Rapidshare

Die GEMA hat eine einstweilige Verfügung wegen der "rechtswidrigen Nutzung von Werken des GEMA-Repertoires" gegen die Hosting-Dienste rapidshare.de und rapidshare.com erwirkt. Aus Sicht der GEMA ist diese Entscheidung auch für den künftigen Umgang mit Angeboten wie Youtube oder Myspace wichtig.

Rapidshare stellt Anwendern Speicherplatz zur Verfügung, auf den diese beliebige Inhalte laden und anderen Nutzern zugänglich machen können. Dass darunter auch viele urheberrechtlich geschützte Inhalte sind, ist nicht weiter verwunderlich. Dennoch hat es den Diensten rapidshare.de und .com nun eine einstweilige Verfügung eingebracht. Die GEMA vertritt die Ansicht, dass Rapidshare nicht über die nötigen GEMA-Lizenzen verfügt, um diese Dateien überhaupt anbieten zu dürfen.

Rapidshare hingegen verwies seinerseits darauf, überhaupt nicht zu wissen, was die Anwender so alles abspeichern, keine Möglichkeit zur Kontrolle haben und dementsprechend auch nicht für deren Fehlverhalten verantwortlich gemacht werden können.

Dem widersprach allerdings das Landgericht Köln. So heißt es laut GEMA in der einstweiligen Verfügung dass "die Tatsache, dass der Dienstbetreiber die Inhalte nicht selbst einstellt, sondern diese durch Nutzer hochgeladen werden“ rechtlich nichts daran ändert, dass die Dienstbetreiber für die im Rahmen des Dienstes stattfindenden Urheberrechtsverletzungen haften.

Dr. Harald Heker, Vorstandsvorsitzender der GEMA: "Diese Entscheidungen sind auch für den künftigen Umgang mit Web 2.0-Diensten wie YouTube und MySpace von großer Bedeutung. Sie zeigen, dass die bloße Abwälzung der Nutzungshandlungen auf die Nutzer und die angebliche Unkontrollierbarkeit der Inhalte den Dienstbetreiber nicht von seiner urheberrechtlichen Verantwortlichkeit für die auf seiner Webseite zum Abruf gestellten Inhalte entheben."

Rapidshare will nach Informationen der PC-Welt in Kürze eine offizielle Stellungnahme zu der einstweiligen Verfügung abgeben.

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