Wer hätte das gedacht?! In Baldur's Gate 3 verstößt der dämonische Pakt eures Hexenmeister-Begleiters Wyll nicht nur gegen deutsches AGB-Recht, sondern ist auch ausgesprochen dumm gewesen (überraschtes Pikachu-Gesicht).
Zumindest behauptet das die Juristin Jannina Schäffer, die als Chefredakteurin des Magazins JURios mal einen ganz genauen Blick auf den zweifelhaften Vertrag geworfen hat. In einem neuen Artikel dröselt Schäffer ausführlich auf, was es mit dem Vertrag auf sich hat und welche Paragrafen ihrer professionellen Meinung nach problematisch sein könnten. Zumindest, wenn Mizora und Wyll besagtes Dokument in Deutschland unterzeichnet hätten.
Die komplette (sehr unterhaltsame) Einschätzung Schäffers könnt ihr euch hier durchlesen. Wir fassen ihre Erkenntnisse hier aber auch nochmal übersichtlich zusammen.
Verstoß gegen § 307 Abs. 1 BGB
Natürlich handelt es sich bei der gesamten Betrachtung des Vertrages um ein eher unterhaltsam gemeintes Vorgehen. Immerhin liegt Frau Schäffer wie uns allen der komplette Vertrag zwischen Wyll und seiner Patronin nicht vor. Schäffer kann lediglich die wenigen Klauseln überprüfen, die im Verlauf des Spiels von Mizora zitiert werden.
Laut Schäffer ist auch sehr unklar, ob der Vertrag überhaupt den in Deutschland existenten Gesetzen für Allgemeine Geschäftsbedingungen unterliegt. Immerhin wissen wir nicht, ob es sich bei dem Vertrag mit Wyll um ein einzelnes Dokument handelt oder ob Mizora Verträge mit einer Vielzahl an Hexenmeistern geschlossen hat, die alle dieselben Klauseln enthalten.
Auf jeden Fall hat die Juristin einige der bekannten Klauseln nach deutschem Recht überprüft und stieß bei Klausel G § 9 auf ein Problem.
- Clause G § 9: ‘Targets shall be limited to the infernal, the demonic, the heartless, and the soulless.’
Laut Schäffer sei die Bestimmung nicht klar und verständlich, da nicht bestimmt wird, wer über diese Kategorisierung entscheidet. Demnach sei die Klausel nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch nichtig. Das ist besonders deshalb spannend, da diese Klausel im Spiel dafür sorgt, dass Wyll bestraft wird, sollte er Tiefling-Barbarin Karlach nicht niederstrecken.
Ebenfalls schwierig ist für Schäffer noch die Regelung, dass Wyll den Vertrag nicht einseitig beenden kann und zusätzlich eine sechsmonatige Kündigungsfrist aufgebrummt bekommt, was laut der Juristin eine unangemessene Benachteiligung
sein könnte.
Wyll ist selbst schuld
Abschließend muss laut Schäffer noch erwähnt werden, dass Wyll sich das alles aber auch selbst eingebrockt hat. Denn selbst wenn der Vertrag nicht gegen deutsches AGB-Recht verstößt, hätte ein geschultes Auge eines Juristen leicht erkennen können, dass Wyll durch den Vertrag stark benachteiligt
wird.
Aber erzählt das mal einem derart edelmütigen Menschen wie Wyll, der den Vertrag ja ohnehin hauptsächlich aus altruistischen Gründen überhaupt eingegangen ist. In Zukunft sollte sich Wyll trotzdem die Unterstützung von einigen deutschen Rechtsgelehrten sichern!
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