Update: Wie Bethesdas Pete Hines auf der Quakecon gegenüber Eurogamer erklärte, ginge des dem Publisher im unten erwähnten Fall nur um das als Neuware gekennzeichnete Spiel, nicht um den Privatverkauf von Spielen an sich. So sei man mit der Kennzeichnung als »Neu« nicht einverstanden und verlange, zuvor gekaufte Spiele als »Gebraucht« zu kennzeichnen. So habe der unten beschriebene Spieler The Evil Within 2 einfach öffnen, spielen, wieder einschweißen und als Neu deklarieren können. Eine Garantie, dass es sich tatsächlich um Neuware handelt, konnte der Spieler etwaigen Käufern nicht liefern. Hines erklärt:
"Wir wollen niemanden davon abhalten, gebrauchte Spiele zu verkaufen. Die Leute verkaufen ständig gebrauchte Spiele - wir verstehen das, wir versuchen nicht, das aufzuhalten."
Zur Info, weil die Frage in den Kommentaren aufkam: Auch wir haben bei Bethesda um eine Stellungnahme zu dem unten geschilderten Fall gebeten, verständlicherweise aber zum Wochenende keine Antwort erhalten. Sollte kommende Woche noch ein Statement folgen, werden wir diese News im Falle neuer Informationen ein weiteres Mal updaten.
Die ursprüngliche Quelle hat bereits eine Stellungnahme von Bethesda erhalten, die wir im Folgenden für euch übersetzen:
"Wir erlauben nicht autorisierten Wiederverkäufern nicht, einmal gekaufte Spiele als "neu" zu verkaufen, da wir nicht überprüfen können, ob das Spiel nicht geöffnet und anschließend neu verpackt wurde. So schützen wir Käufer vor Betrug und stellen sicher, dass unsere Kunden immer ein authentisches, neues Produkt mit allen beiliegenden Materialien und Garantien erhalten."
Ursprüngliche Meldung:
Der Publisher Bethesda verhindert offenbar mit juristischer Härte den privaten Wiederverkauf seiner Spiele über Online-Plattformen wie Ebay oder Amazon. Ein US-amerikanischer Spieler, der versucht hatte, eine ungeöffnete PS4-Version von The Evil Within 2 über den Amazon-Marktplatz zu verkaufen, wandte sich mit seinem Fall an Polygon. Er sei von Anwälten des Publishers mit Androhung von rechtlichen Schritten aufgefordert worden, vom Verkauf über Amazon Marketplace Abstand zu nehmen, da kein autorisierter Reseller (Wiederverkäufer) involviert sei.
Die Rechte der Spieler - Teil 1 - Was dürfen Käufer – und was nicht? (Plus)
Harte Bandagen
Der Publisher bezeichnete den versuchten Weiterverkauf als »unrechtmäßig« und bezichtigte den Spieler, »falsche Werbung« betrieben zu haben, da sich das Spiel trotz ungeöffneter Verpackung nicht in neuwertigem Zustand befinde. Es fehle die Garantie, die in über einen autorisierten Händler erworbenen Bethesda-Spielen enthalten sei.
Der Spieler hat das Verkaufsangebot daraufhin zurückgenommen, verwies allerdings in einem Antwortschreiben an Bethesdas Anwälte auf das US-Urheberrecht, das den Handel von erworbenen Medien - wie Filme, Bücher und eben auch Videospiele - in seinem Erstverkaufs-Grundsatz schützt. Dieser Grundsatz greift aber nur beim Verkauf von Produkten in ihrer ursprünglichen Form. Und die sei durch das Fehlen der Garantie laut Bethesdas Anwälten nicht gegeben.
Wie ernst der Publisher es meint, zeigt der Wortlaut des Anwaltsschreibens:
"Wenn Sie nicht alle Bethesda-Produkte aus Ihrem [Amazon-Schaufenster] entfernen, den Verkauf aller Bethesda-Produkte sofort einstellen und alle Quellen von Bethesda-Produkten, die Sie verkaufen, identifizieren, beabsichtigen wir, Klage gegen Sie einzureichen."
Man habe die Klage auch an finanzielle Kompensation knüpfen wollen. Das Schreiben warnt, dass »Gewinnausschüttung, Schadenersatz, Anwaltshonorare, Untersuchungs- und sonstige Kosten« auf den Spieler zukommen könnten.
Da sich der Spieler diesen Stress offenbar sparen wollte, willigte er in die Unterlassungsaufforderung ein und entfernte The Evil Within 2 von seinem Amazon-Verkaufskonto. Obgleich noch keine weiteren Informationen vorliegen, ist es doch sehr wahrscheinlich, dass der genannte Vorgang nicht den einzigen Fall von unter juristischen Druck gesetzten Wiederverkäufern gebrauchter Spiele darstellt. Polygon forderte Betroffene auf, sich zu melden und zu helfen, ihre Fälle ebenfalls publik zu machen.
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