»Killerspiele« - Gutachter halten Verbot für möglich

In einem Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestages über ein mögliches Verbot so genannter "Killerspiele", das der Netzeitung vorliegt, heißt es wörtlich: "Eine solche Regelung würde nicht per se gegen das Grundgesetz verstoßen. Der Bundesgesetzgeber ist generell nicht gehindert, ein Einfuhr-, Verkauf-, Vermiet- und Verleihverbot für 'Killerspiele' zu erlassen." Gleichzeitig raten die Experten aber auch, die Grenzen des Verbots klar abzustecken und deutlich aufzuzeigen, welche Spiele unter solch eine Regelung fallen würden. "Der Begriff des 'Killerspiels' ist daher vom Gesetzgeber klar zu definieren, um dem Bestimmtheitsgrundsatz zu genügen." Allerdings sollte "im Hinblick auf die Berufsfreiheit der Hersteller und Händler dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit besondere Beachtung geschenkt werden. Zur Wahrung der Angemessenheit ist eine Übergangsfrist zur Umstellung (der Produktion) ausreichend, in der dem Umstand Rechnung getragen wird, dass die Entwicklung von Computerspielen oft mehrere Jahre dauert."

Olaf Wolters, der Geschäftsführer des Bundesverbandes Interaktive Unterhaltungssoftware, gab zu bedenken, dass das im Grundgesetz festgeschriebene Zensurverbot auch für Computerspiele gelte. "Der Jugendschutz dient dem Schutz der Jugend, nicht dem der Erwachsenen." Deswegen würde ein generelles Verbot an verfassungsrechtliche Grenzen stoßen. Außerdem würde ein Verbot nur dazu führen, dass keine deutschen Versionen mehr auf den hiesigen Markt gebracht werden könnten. Im europäischen Umland könnte man sich aber weiterhin über Grauimporte bedienen.

Für ein solches Szenario schlagen die Bundestags-Juristen gleich vor "auch eine Regelung zur Zugriffsbeschränkung für Internetseiten mit entsprechenden Inhalten zu erlassen." Die Gutachter gestehen dem Bund, der für solch eine Gesetzesinitiative zuständig sein müsste, auch das Recht zu, dort in die Kindererziehung einzugreifen "wo Eltern aus vielfältigen Gründen versagen oder nicht in der Lage sind, den ausreichenden Schutz der Kinder zu gewährleisten. Ein Eingriff in das Elternrecht, bestimmte mediale Inhalte zu verbieten und damit ein Stück der medialen Erziehungskompetenz der Eltern zu beschneiden, dürfte daher nach Abwägung mit dem staatlichen Schutzauftrag im Bereich des Jugendschutzes im Ergebnis als zulässig zu bewerten sein."

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