Die technologischen Maßnahmen zum Kopierschutz, die Nintendo für seine Konsolen und Spiele vornimmt, entsprechen deutschem Recht. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) München in einem Grundsatzurteil am 22. September festgestellt. Module, wie die einschlägig bekannten Slot-1- oder R4-Karten, die diese Schutzmaßnahmen umgehen, sind nun offiziell gesetzwidrig.
Als Begründung gibt das Gericht an, dass die herstellenden Firmen damit das Recht auf geistiges Eigentum verletzen. In der Folge sind auch der Vertrieb und Verkauf solcher Vorrichtungen strafbar.
Dr. Bernd Fakesch, General Manager von Nintendo Deutschland, sagt:
"Die Münchner Richter haben ein starkes Signal im Kampf gegen Produktpiraterie gesetzt. Ihre Entscheidung schützt die Inhaber der Urheberrechte, deren Partner und alle, die mit der Entwicklung interaktiver Spiele für Nintendo-Konsolen zu tun haben. Auf diese Weise schützt Nintendo seine echten Fans, denn letztlich wollen wir nicht, dass sie zum Kauf und zum Gebrauch von Vorrichtungen verführt werden, die ihr Spielerlebnis beeinträchtigen können."
Am 22. September wurde das Urteil gesprochen und Nintendo bekam in letzter Instanz Recht. Der Verkauf und der Vertrieb von Vorrichtungen, die den Kopierschutz umgehen sind somit strafbar und der Geschäftsführer steht nun in persönlicher Schadenersatzpflicht. Eine Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen.
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Das Konzept der Slot-1- und R4-Karten: Diese Module lassen sich in die entsprechenden Slots der DS-Familie stecken, über den PC mit ROM-Dateien bespielen und ermöglichen so das Nutzen von illegalen Kopien der Spiele.
Hintergrundinfos zum Rechtsstreit:
- Nintendo klagte gegen die SR-Tronic GmbH und deren Geschäftsführer, unter anderem wegen des Verstoßes gegen § 95a, Absatz 3, Nummer 3 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG).
- SR-Tronic, bot Slot-1-Adapterkarten an, die dazu dienten, die technischen Schutzmaßnahmen von Nintendo-Konsolen zu umgehen und Raubkopien auf ihnen abzuspielen.
- Das OLG München stützt sich in seinem Urteil vom 22.09.2016 (Aktenzeichen 6 U 5037/09) auf mehrere höchstrichterliche Entscheidungen: Sowohl der Bundesgerichtshof (BGH) als auch der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatten festgestellt, dass technische Maßnahmen zum Kopierschutz bei Videospielen ebenfalls durch das Urheberrechtsgesetz geschützt sind. Beide haben Kriterien dafür aufgestellt, ab wann solche Maßnahmen als verhältnismäßig und damit als gesetzeskonform gelten.
- In seinem Grundsatzurteil wandte das OLG München diese Kriterien erstmals an. Es stellte fest, dass die Sicherungsmaßnahmen von Nintendo, die auf dem Format seiner Spielmodule sowie auf Schutzmechanismen in der Spielesoftware beruhen, angemessen und damit vom deutschen Urheberrecht geschützt sind.
- Vorrichtungen wie Slot-1- oder R4-Karten, die diesen Schutz umgehen, verstoßen damit gegen das Recht auf geistiges Eigentum. Folglich sind auch der Verkauf und der Vertrieb solcher Vorrichtungen strafbar.
- Das Gericht stellt zudem die persönliche Schadensersatzpflicht der Geschäftsführer von SR Tronic fest.
- Eine Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen.
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Der Spruch des OLG reiht sich in eine ganze Serie gleichlautender Entscheidungen ein, die Nintendo vor den Gerichten anderer europäischer Länder erstritten hat.
(Quelle: Nintendo)
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