Harte Pornografie, besonders brutale Gewalt und rechtes Gedankengut: Damit Jugendliche und Kinder mit solchen Inhalten nicht konfrontiert werden, gibt es die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM). Die entscheidet in verschiedenen Gremien, welche Medien indiziert werden.
In ihrem Jahresrückblick verrät die Bundesprüfstelle, wie viele Verfahren sie 2018 geführt hat und nennt die häufigsten Gründe für eine Indizierung. Zu den potenziell jugendgefährdenden Medien zählen nicht nur Videospiele, sondern auch Onlineangebote, Filme, Printmedien und Tonträger.
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Wann startet ein Verfahren?
Damit die BPjM ein Medium überprüft, muss zunächst ein Antrag beziehungsweise eine Anregung aufgegeben werden. Der Unterschied zwischen Antrag und Anregung liegt in den Stellen und Organisationen, die ein Medium melden. Die Oberste Landesjugendbehörden gibt beispielsweise Anträge auf, Polizeibehörden und Schulen dagegen Anregungen.
Anträge setzt die BPjM immer um, Anregungen müssen von der Vorsitzenden der BPjM, aktuell ist das Martina Hannak-Meinke, gebilligt werden. Sobald das Verfahren aufgenommen wurde, ist der Ablauf allerdings derselbe. Und davon gab es 2018 eine Menge.
Videospiele am seltensten indiziert
1044 Verfahren hat die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM) 2018 geführt, davon wurden 790 abgeschlossen. Das Ergebnis:
- 465 Erst- und Folgeindizierungen
- 7 Nichtindizierungen
- 196 Listenstreichungen
- 122 Verfahrenseinstellungen
Am häufigsten hat die BPjM Online-Angebote indiziert, insgesamt 292. Darauf folgen 77 Tonträger, 54 Printmedien und 35 Filme. Videospiele stehen am Ende der Liste, lediglich sieben wanderten auf den Index.
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Was sind die häufigsten Indizierungsgründe?
Auf Platz 1 der Indizierungsgründe 2018 stehen harte Pornografie und die sogenanntne sexualethische Desorientierung. Darunter fallen etwa Inhalte wie Kinder-, Tier- und Gewaltpornografie.
Am zweithäufigsten entscheidet sich die BPjM wegen NS-Gedankenguts für eine Indizierung. Gemeint ist damit unter anderem Antisemitismus, Kriegsverherrlichung und Verharmlosung des Nationalsozialismus.
Gewalt ist der dritthäufigste Grund für eine Indizierung. Die BPjM nennt hier als Beispiel »selbstzweckhafte und detaillierte Darstellung von Gewalthandlungen wie Mord- und Metzelszenen«.
Auf den weiteren Plätzen tauchen Anzeichen von Rassenhass ohne NS-Bezug, Diskriminierung und das Nahelegen von selbstschädigendem Verhalten auf, also beispielsweise Verharmlosung von Drogenkonsum.
Was passiert mit indizierten Medien?
Wird ein Medium indiziert, darf es nicht länger öffentlich beworben oder ausgestellt bzw. aufgeführt werden. Der Besitz an sich ist allerdings nicht strafbar. Um es an einem Videospielbeispiel festzumachen: Die US-Version von Unreal Tournament 3 steht auf dem Index, als Volljährige dürft ihr sie aber dennoch besitzen und spielen, solange ihr sie nicht etwa auf Twitch streamt.
Es gibt außerdem zwei primäre Indizierungslisten. Auf Liste A kommen alle Medien, die von der BPjM als jugendgefährdend eingestuft wurden. Auf Liste B stehen die Medien, die nicht nur jugendgefährdend, sondern auch strafrechtlich relevant sein könnten. Sie dürfen nicht digital vertrieben werden, der Besitz an sich ist aber legal.
Nach 25 Jahren auf dem Index entscheidet die BPjM, ob es zu einer Folgeindizierung kommt, das Medium also weiterhin indiziert bleibt, oder ob es von der Liste gestrichen wird. 2018 gab es insgesamt 196 Listenstreichungen.
Urheber und Inhaber der Nutzungsrechte, in der Spielebranche beispielsweise Entwickler und Publisher, können auch vor der 25-Jahre-Frist einen Antrag auf Listenstreichung stellen. Die BPjM überprüft dann, ob eine Indizierung weiterhin gerechtfertigt ist.
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