Steam - Gericht: Valve darf Weiterverkauf von Accounts aufgrund von Zusatzleistungen verbieten

Das Landgericht Berlin hat sein Urteil vom Januar 2014 begründet, laut dem Valve den Weiterverkauf von Steam-Accounts verbieten kann. Demnach umfasst ein Steam-Konto nämlich auch zusätzliche Dienstleistungen anstatt nur Softwarelizenzen.

Das Landgericht Berlin hat sein Urteil begründet, laut dem es Valve den Steam-Nutzern durchaus untersagen darf, ihre Accounts weiter zu verkaufen. Das Landgericht Berlin hat sein Urteil begründet, laut dem es Valve den Steam-Nutzern durchaus untersagen darf, ihre Accounts weiter zu verkaufen.

Im Januar hatte das Landgericht Berlin eine Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbandes gegen Valve abgewiesen, der die Möglichkeit zum Weiterverkauf digitaler Inhalte auf Steam gefordert hatte. Laut dem Urteil sind die Geschäftsbedingungen der Vertriebsplattform, laut denen auch der Weiterverkauf von Accounts untersagt ist, also mit dem deutschen Recht vereinbar.

Das gelte selbst nach dem viel beachteten Urteil des Europäischen Gerichtshofes aus dem Jahre 2012, laut dem gebrauchte Softwarelizenzen grundsätzlich weiterverkauft werden dürfen. Damals ging es um einen Streit zwischen dem Händler UsedSoft und dem Hersteller Oracle.

Jetzt liegt die Urteilsbegründung des Landgerichts vor, welche die Kollegen von Spielerecht.de vollständig im PDF-Format anbieten.

Demnach sei es für Valve insbesondere deshalb zulässig, Steam-Nutzern den Verkauf ihrer Accounts zu verbieten, weil die Konten mehr umfassen als eine Sammlung von Programmen. Das Gericht verweist auf zusätzliche Dienstleistungen wie etwa automatisches Updates, die Ermöglichung von Multiplayer-Partien oder das Matchmaking in einzelnen Spielen, aufgrund derer Valve für Steam eigene Nutzungsbedingungen festlegen könne.

Steam-Accounts beinhalten demnach also mehr als das bloße Nutzungsrecht von Software, über das 2012 der Europäischen Gerichtshof entschieden hatte.

Zudem machte das Landgericht Berlin in der Urteilsbegründung deutlich, dass für Computerspiele nicht der »Erschöpfungsgrundsatz« gelten muss, der auch für den Entscheid im Verfahren zwischen UsedSoft und Oracle herangezogen wurde. Der Grundsatz besagt, dass Rechtinhaber ihr Schutzrecht für ein konkretes Produkt aufgeben, sobald es mit ihrem Einverständnis in den Verkehr gebracht - also verkauft - wurde.

Spiele seien laut dem Landgericht aber wie Filme zu behandeln, deren Hersteller die Nutzung auch nach dem Verkauf einschränken können. Beispielsweise dürfen auf DVD erworbene Filme in der Regel nicht öffentlich vorgeführt werden. Das gelte ausdrücklich aber auch für den digitalen Vertrieb solcher Medien und nicht nur die physischen Datenträger.

Das Urteil des Landgerichts Berlin ist noch nicht rechtskräftig. Es ist noch nicht bekannt, ob der Verbraucherzentrale Bundesverband Berufung einlegt.

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