Seite 2: Xbox-One-EULAs rechtlich geprüft - Modifizierte Konsolen abschalten, Abschied von Bildrechten, kein Gebrauchtverkauf...

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Kein Accountverkauf, keine digitalen Gebrauchtspiele

Unter Ziffer 1.9. finden sich dann diverse Verbote - oder wie Microsoft schreibt: »Dinge, die mit den Diensten nicht gestattet sind«. Neben den üblichen, nachvollziehbaren Verboten (keine Bedrohung anderer etc.) gibt es dort drei Punkte, die einer genaueren Überprüfung bedürfen.

Wie schon bei Sony, ist Microsoft das Verbot des Weiterverkaufs von Accounts so wichtig, dass es sogar gleich doppelt erscheint (okay, ist wohl ein Schreibfehler, aber dann ein Freudscher). Verboten ist: "einen Teil der Dienste oder den Zugriff auf Dienste abzutreten, weiterzuverkaufen oder weiterzuvertreiben, einschließlich Verkauf oder Erwerb eines Accounts". Microsoft spricht hier schlauerweise von »Diensten«, aber Ziffer 1.1. verrät uns, dass hierzu wohl auch die Xbox-Spiele auf Datenträger zählen.

Auch Microsoft ist kein Fan von Gebrauchtverkäufen. Aber das wussten wir ja. Auch Microsoft ist kein Fan von Gebrauchtverkäufen. Aber das wussten wir ja.

Der Hintergrund dürfte klar sein: Microsoft will durch diese Klauseln den Gebrauchtverkauf von Spielen ausschließen. Spiele, die ein Nutzer als Download erworben hat beispielsweise, kann dieser normalerweise nicht einfach weiterverkaufen. Außer natürlich, er verkauft einfach seinen Xbox Live Account, auf den die Spiele registriert sind. Mit den passenden Zugangsdaten könnte der Käufer den Account importieren und die Spiele auf seiner Konsole neu herunterladen.

Damit sind wir erneut bei der aus den PS4-Nutzungsbedingungen bekannten Problematik des urheberrechtlichen Erschöpfungsgrundsatzes angelangt, der den freien Handel mit einmal in Europa verkauften Werken ja eigentlich gerade gewährleisten soll. Wir erinnern uns: Eigentlich muss auch ein Weiterverkauf von Softwarelizenzen gestattet sein. Nach dem Steam-Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) aus dem Jahre 2012 ist es aber erlaubt, diese Lizenzen an einen Nutzeraccount zu binden und den Weiterverkauf des Accounts zu verbieten.

Ein unter Juristen extrem umstrittenes Urteil, da dies einem Schlupfloch gleich kommt, durch den der urheberrechtliche Erschöpfungsgrundsatz ausgehebelt wird. Doch zumindest nach derzeitigem Stand der Dinge befindet sich Microsoft rechtlich mit diesen Bestimmungen auf der sicheren Seite. Ob das Urteil des EuGH lange Bestand haben wird, bleibt abzuwarten.

Cheater als Betrüger

Interessant ist, dass Microsoft dem Thema Cheating in seinen Nutzungsbedingungen besonderen Stellenwert einräumt. Punkt 1.9. untersagt es dem Nutzer nämlich auch, "auf betrügerische Weise den Spielstand zu erhöhen". Cheaten ist also ausdrücklich nicht gewünscht. Nimmt man es ganz genau, müsste man Microsoft hier aus rechtlicher Sicht jedoch eigentlich etwas bremsen. »Betrug« ist nämlich eine Straftat, bei welcher der Täter eine Täuschung unternimmt, die beim Opfer zu einem Irrtum führt, aufgrund dessen das Opfer eine Vermögensverfügung vornimmt.

Da ein Cheater aber niemanden um sein Geld bringt, trifft dies in aller Regel nicht zu. Bei einem besonderen Gewinnspiel mit Preisgeld mag das anders sein, im normalen Spielbetrieb aber gibt es kein Opfer, das zu Unrecht etwas bezahlt. Somit liegt im rechtlichen Sinne kein Betrug vor. Ich finde es wie gesagt gut, dass die Spieler zum ehrlichen Spielen ermahnt werden. Aber wenn sich jemand beispielsweise mit 2 Kumpels einen Spielcharakter teilt, sodass im Schichtwechsel 24 Stunden am Tag gespielt wird und der Charakter entsprechend schnell aufsteigt, dann kann man da als Spielbetreiber wenig tun.

Microsoft übertreibt etwas beim Verbot von Modding

Der dritte zu prüfende Verbotspunkt in 1.9. widmet sich hingegen einem eher traditionellen Thema: Dem Modding der Konsole - also der nachträglichen Veränderung von Hard- und / oder Software. Microsoft bestimmt, dass es verboten sei, »ein Zugelassenes Gerät auf nicht autorisierte Weise zu ändern (zum Beispiel durch nicht autorisierte Reparaturen, nicht autorisierte Upgrades oder nicht autorisierte Downloads). Sie erklären sich damit einverstanden, dass wir das Recht haben, zu dem Zweck, nicht autorisierte Änderungen festzustellen bzw. zur Deaktivierung des modifizierten Gerätes, Daten, Anwendungen oder andere Inhalte an Software oder Hardware zu senden, die Sie zum Zugreifen auf die Dienste nutzen«.

Das ist schon grundsätzlich interessant, da Microsoft an dieser Stelle klar den Willen bekundet, nachträglich modifizierte Konsolen im Zweifel sogar komplett lahmzulegen. In erster Linie, wird sich der Konzern damit gegen solche Umbauten schützen wollen, die das Abspielen von Raubkopien gestatten. Eine solche Umgehung von Kopierschutzmaßnahmen durch technische Modifikationen ist grundsätzlich verboten, das gilt schon nach dem deutschen Urheberrecht. Aber der Begriff »nicht autorisierte Reparaturen« geht mir zu weit.

Es dürfte kaum autorisierte Xbox-Werkstätten geben und als Eigentümer darf ich frei bestimmen, wer mein Gerät repariert. Eventuell. verliere ich dadurch meine Gewährleistungsansprüche, aber das ist dann meine freie Entscheidung. Dass Microsoft zur Überprüfung deshalb sogar auf mein Gerät zugreifen oder dies abschalten können will, geht deutlich zu weit. Diese Klausel stellt aus meiner Sicht eine unangemessene Benachteiligung des Nutzers dar und ist daher unwirksam.

Vorsicht beim Upload von Bildern

Auch Microsoft gibt Antwort auf die Frage, wem die Rechte an nutzergenerierten Spielinhalten zustehen sollen. Doch wo Sony pauschal alle Rechte für sich beansprucht - auch über das zulässige Maß hinaus - entscheidet sich Microsoft für einen erfreulich fairen Weg. Ziffer 2.1. erklärt:

2.1. Wer ist Eigentümer der Inhalte, die ich in den Diensten veröffentliche? Wir beanspruchen nicht das Eigentum an den Inhalten, die Sie in den Diensten bereitstellen. Ihre Inhalte bleiben Ihre Inhalte. Die Inhalte, die Sie und andere Personen über die Dienste zur Verfügung stellen, werden von uns weder kontrolliert noch überprüft oder unterstützt.

Das Recht bleibt also bei dem Nutzer, der die Inhalte erstellt hat. Ein Lob an Microsoft, so soll es sein.

Weiße Weste: Anders als Sony beansprucht Microsoft nicht alle Rechte an den Werken seiner Nutzer für sich. Weiße Weste: Anders als Sony beansprucht Microsoft nicht alle Rechte an den Werken seiner Nutzer für sich.

Einen kritischen Hinweis muss ich aber trotzdem anbringen: In Ziffer 2.2. wird nämlich weiterhin allen anderen Nutzern das Recht zur Nutzung dieser Inhalte eingeräumt. Das ist grundsätzlich okay, immerhin sollen andere Nutzer beispielsweise meinen selbstgebauten Level herunterladen und weiterentwickeln können. Aber in einem Punkt geht die Bestimmung zu weit: »Wenn es sich bei der Einreichung um ein Foto oder anderes digitales Bild handelt, verzichten Sie außerdem ausdrücklich auf alle Datenschutz- und Persönlichkeitsrechte im Zusammenhang mit dem Bild. «.

Ein solch vollständiger Verzicht auf das Persönlichkeitsrecht ist eine ganz schöne Ansage. Das würde bedeuten, dass jemand, der ein Foto von sich hochläd, sogar damit leben muss wenn es durch andere Nutzer entstellt wird. Um ein nach Internetstandards noch harmloses Beispiel zu geben: Jemand könnte sich das hochgeladene Foto eines anderen Nutzers schnappen, ein »Hitlerbärtchen« dazu malen, das Bild so zur Schau stellen und der Betroffene müsste sich damit abfinden. Ein solcher Verzicht verstößt daher klar gegen die eingangs erwähnten Grundsätze, die für AGB gelten: Er ist zu weitgehend und in jedem Fall auch überraschend und daher unwirksam.

Abschaltung von Spielen

Auch Microsoft will am liebsten das Recht haben, bei jedem Spiel oder Dienst nach Belieben den Stecker ziehen zu können. Die erste entsprechende Regelung findet sich in Punkt 1.7. Dort räumt sich Microsoft das Recht ein, die Bereitstellung von Diensten ganz oder teilweise einzustellen - sei es, weil Verträge mit Dritten ausgelaufen sind, externe Gründe dafür sprechen oder die Bereitstellung schlicht nicht mehr möglich ist.

Wie schon in meinem Gutachten zu den AGB von Sony ausführlich besprochen, ist hier zu beachten, dass eine frühe Abschaltung, etwa schon wenige Monate nach Kauf des Spiels, als Mangel gewertet werden kann. Dann kann der Spieler also sein Spiel zurück zum Händler tragen und dort eventuell den Kaufpreis ganz oder in Teilen zurückfordern.

Xbox One - Boxenstopp: Wir packen die Konsole aus Video starten 10:58 Xbox One - Boxenstopp: Wir packen die Konsole aus

Ganz ähnlich widmet sich auch Ziffer 2.5. der Abschaltung von Spielinhalten. Darin heißt es:

2.5. Welche Beschränkungen gelten für den Zugriff auf und die Nutzung von Microsoft-Inhalten und Inhalten Dritter durch mich? Wir sind berechtigt, den Zugriff auf Microsoft-Inhalte und Inhalte Dritter im Zusammenhang mit Ihrem Account aus beliebigem Grund zu deaktivieren. Außerdem sind wir berechtigt, Spiele, Anwendungen, Inhalte oder Dienste auf Ihrem Zugelassenen Gerät zu entfernen oder zu deaktivieren, um die Dienste, Anwendungsanbieter, Netzbetreiber oder andere betroffene oder potenziell betroffene Parteien zu schützen.

Hier gilt genauso: Den Zugriff auf Dienste oder Inhalte »aus beliebigem Grund« einstellen zu können ist zwar bequem, aber rechtlich so nicht möglich. Vielmehr hat Microsoft die mit den Nutzern geschlossenen Verträge zu erfüllen. Dasselbe gilt für das Entfernen von Spielen von der Hardware des Spielers, um »potenziell betroffene Parteien zu schützen« - wer soll das sein und wovor soll hier jemand geschützt werden? Das ist alles viel zu vage und daher unwirksam.

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