Seite 3: Xbox-One-EULAs rechtlich geprüft - Modifizierte Konsolen abschalten, Abschied von Bildrechten, kein Gebrauchtverkauf...

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Microsoft macht es sich zu leicht beim Bezahlen

Apropos bequem: Wenn es ans Bezahlen geht, macht es sich Microsoft gleich in mehrfacher Hinsicht zu einfach. In Ziffer 6.5. möchte man festlegen, dass der Nutzer sich bei offensichtlichen Fehlern in seiner Abrechnung innerhalb von 120 Tagen melden muss, ansonsten würde es keine Erstattung geben. Ferner steht dort geschrieben, dass Microsoft innerhalb von 90 Tagen festgestellte Abrechnungsfehler beheben wird. Beides geht so nicht.

Nach § 195 BGB beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist 3 Jahre. Eine drastische Verkürzung durch die AGB ist daher eine unangemessene Benachteiligung und damit unwirksam. Bei Rückzahlungsansprüchen muss der Zahlungspflichtige in der Regel auch unverzüglich tätig werden. Eine Ausdehnung auf 90 Tage halte ich daher ebenfalls für unwirksam.

An Möglichkeiten zum Geldausgeben mangelt es im Xbox-One-Dashboard nicht. An Möglichkeiten zum Geldausgeben mangelt es im Xbox-One-Dashboard nicht.

In Ziffer 6.12. ist für Rückzahlungen darüber hinaus geregelt, dass der Nutzer »verantwortlich für alle Steuern und Gebühren« sein soll und sich an »alle anderen Bedingungen« halten muss, die Microsoft festlegt. Auch das ist unwirksam, da bei Rückzahlungen in der Regel natürlich auch etwaige Steuern und Gebühren vom Rückzahlenden zu tragen sind und sich der Nutzer bei begründeten Rückzahlungsansprüchen auch nicht an irgendwelche, von Microsoft einseitig aufgestellte Bedingungen halten muss. Er kann seine Ansprüche vielmehr nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen durchsetzen.

Nach Ziffer 6.6. soll zudem grundsätzlich kein Widerrufsrecht gelten. Bei sogenannten Fernabsatzverträgen - also wenn man etwas im Internet bestellt - gibt es normalerweise die Möglichkeit zum Widerruf. Das bedeutet, man kann zum Beispiel eine Handtasche, die man online bestellt hat, ohne Angabe von Gründe zurückgeben. § 312 d Abs. 4 Nr. 1 BGB sieht jedoch vor, dass dieses Recht nicht gilt für Lieferungen, »die auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind«. Wer zum Beispiel eine Pizza bestellt, kann diese nicht einfach grundlos zurückgehen lassen. Ob Downloads eher Pizza oder Handtaschen sind, ist derzeit rechtlich umstritten und es soll bald eine gesetzliche Regelung hierzu geben. Nach heutigem Stand ist diese Klausel so aber in Ordnung.

Aber halt, wir sind noch nicht fertig! Wenn es darum geht, Geld wieder herzugeben, ist Microsoft scheinbar nicht um Regelungen verlegen. So will Ziffer 6.9. nach Möglichkeit die Rückerstattung generell ausschließen:

6.9. Rückerstattungsrichtlinien. Sofern gesetzlich oder durch ein bestimmtes Dienstangebot nichts anderes festgelegt ist, sind alle Käufe endgültig und nicht erstattungsfähig.

Mit Ziffer 7. schließt Microsoft dann auch noch die Gewährleistung aus. Nein, das ist so nicht richtig, wenn man weiterliest tut Microsoft dies lediglich "im durch ihr örtliches Recht zugelassenen Umfang". Auch Ziffer 6.9. schränkt richtig ein »sofern gesetzlich […] nicht anders festgelegt«. Und natürlich ist beides tatsächlich gesetzlich für bestimmte Fälle anders festgelegt. So ist etwa bei Gewährleistungsfällen ein Rücktritt möglich, wenn der Mangel vom Hersteller nicht beseitigt werden kann.

Auch wenn die Formulierung dieser Punkte formal korrekt ist, empfinde ich sie als problematisch. An vielen Stellen der AGB wird durch derartige Klauseln beim unerfahrenen Nutzer der Eindruck erweckt, als wäre die Gewährleistung vollständig ausgeschlossen. Weiß er nicht, dass das »örtliche Recht«, dies ist in Deutschland vor allem das BGB, weitreichende Gewährleistungsansprüche zugunsten des Kunden vorsieht, die gar nicht ausgeschlossen werden können, verpasst er vielleicht die Chancen, seine Ansprüche wahrzunehmen. Als Hersteller sollte man daher fairerweise auf derartige Formulierungen verzichten, damit kein falscher Eindruck erweckt wird.

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Abschicken der Mail genügt

Auch interessant ist, wie es Microsoft mit der Übersendung von Mitteilungen an seine Kunden hält. Das kann relevant werden, wenn es zum Beispiel um die Kündigung von Diensten oder Zahlungsdetails geht. In Ziffer 14. heißt es dazu »Mitteilungen, die per E-Mail an Sie gesendet werden, gelten mit dem Versand der E-Mail als zugestellt und empfangen.«. Sprich: Sobald Microsoft eine Email an den Nutzer über seinen Server gejagt hat, soll diese automatisch als empfangen gelten. Bekanntlich gehen Emails aber gern auch mal im Spamordner des Empfängers verloren. Im Zweifel müsste Microsoft nach deutschem Recht den Zugang beim Kunden beweisen, da reicht das reine Abschicken nicht aus.

Ziffer 18. springt dann mit dem Nutzer mal eben über den großen Teich: »Freie Software und Dienste von Microsoft unterliegen den Export- und Technologiegesetzen der Vereinigten Staaten und anderer Gerichtsbarkeiten, und Sie stimmen zu, alle diesbezüglich geltenden Gesetze und Bestimmungen einzuhalten, die für die Software und/oder Dienste gelten.«. Von einem deutschen Spieler zu erwarten, dass er die »Export- und Technologiegesetze der Vereinigten Staaten« kennt, ist selbstverständlich absurd - nicht einmal ich als Anwalt kenne diese. Daher ist diese Klausel ebenfalls überraschend und somit unwirksam.

Virtuelle Güter sind nicht sicher!

Während Blizzard das Echtgeld-Auktionshaus wieder abschafft, hält Microsoft offenkundig noch an diesem System fest und hat entsprechend Regelungen zur Behandlung von Spielwährung in seine AGB aufgenommen. Falls da irgendetwas nicht nach Plan läuft, möchte Microsoft derartige Bezahlsysteme aber jederzeit wieder aus dem Spiel entfernen können:

Microsoft hat jederzeit das Recht, die Spielewährung und/oder die virtuellen Waren nach ihrem eigenen Ermessen zu regulieren, zu steuern, zu ändern und/oder zu löschen.

Das funktioniert so aber nicht. Man stelle sich vor, ein Spieler kauft für 50 Euro eine besondere Rüstung und für weitere 50 Euro einen Batzen Goldmünzen - und einen Tag später sind sowohl Rüstung als auch Münzen gelöscht. In so einem Fall hat der Spieler selbstverständlich Rückzahlungsansprüche gegen Microsoft, die auch nicht per AGB ausgeschlossen werden können.

Da auf PS4 und Xbox One immer mehr Free-2-Play-Spiele erscheinen sollen, ist das Thema Virtuelle Güter aktueller denn je. (Bild: DC Universe Online) Da auf PS4 und Xbox One immer mehr Free-2-Play-Spiele erscheinen sollen, ist das Thema Virtuelle Güter aktueller denn je. (Bild: DC Universe Online)

Knifflig wird es, wenn Microsoft von seinem hier postulierten Recht gebraucht macht, virtuelle Güter zu verändern. Wenn ein Nutzer sich für 50 Euro eine übermächtige Waffe kauft und Microsoft sich zwei Wochen später entschließt, diesen Gegenstand abzuschwächen, kann der Nutzer dann sein Geld zurückfordern? Was, wenn der Wiederverkaufswert eines gekauften Gegenstands im Echtgeld-Auktionshause aufgrund von Änderungen Seitens Microsoft erheblich sinkt? Da virtuelle Güter keine Güter im eigentlichen Sinne sind, sind diese Fragen leider alles andere als einfach zu beantworten.

In der Regel, wird der Spieler nur in besonders eindeutigen Fällen einen ernsthaften Anspruch anmelden können. Wer also »Das auf ewig unbesiegbare Schwert« kauft und zwei Wochen später ist das Ding nicht mehr unbesiegbar, kann sein Geld zurückverlangen. In den meisten anderen Fällen jedoch, sind virtuelle Güter nicht mehr als ein paar Bytes im Spiel und der Nutzer entsprechend nachträglichen Änderungen nach dem Willen des Entwicklers ausgeliefert.

Fazit

Stephan Mathé: Auch die Bedingungen von Microsoft beinhalten die typischen Fehler, die multinationale Konzerne ihren Kunden gerne einmal unterjubeln. Genau wie im Falle von Sony gilt: Mit bösem Willen hat das sehr wahrscheinlich nichts zu tun, sondern nur mit Bequemlichkeit. Ganz einfach deshalb, weil es ein Riesenaufwand wäre, für jedes einzelne Land eigene AGB zu erstellen, die das jeweilige nationale Recht perfekt abbilden.

Man möchte jedoch meinen, dass Deutschland einen so großen Markt darstellt, dass sich diese Investition lohnen würde. Man möchte außerdem anmerken, dass sich bestimmte Passagen sicherlich kulanter und kundenfreundlicher gestalten ließen. Die Nutzer würden es Microsoft sicherlich danken. So liegt es auch hier bei jedem Spieler selbst, genau zu prüfen, ob das, was in den AGB geschrieben steht, auch tatsächlich gilt.

Im direkten Vergleich jedenfalls, geben sich die Bestimmungen von Sony und Microsoft aus meiner Sicht nicht viel. Sie sind, aus meinem Blickwinkel, recht typische AGB internationaler Konzerne. Sie räumen dem jeweiligen Verfasser oft Rechte ein, die er gar nicht beanspruchen kann, bergen aber keine echten Überraschungen, wie seinerzeit im Falle der Origin-AGB.

Dennoch gilt: Es ist immer gut, wenn man über diese Bestimmungen und ihre Gültigkeit informiert ist. Man muss sich aber auch vor Augen halten: Auch wenn eine Passage ungültig ist, wird der Einzelne im Zweifel nicht gegen Sony oder Microsoft vor Gericht ziehen wollen, wenn sich einer der Konzerne entschließen sollte, an seinen Nutzungsbedingungen festzuhalten. Recht haben und Recht bekommen - darauf sei auch hier nochmal hingewiesen - ist leider nicht das Gleiche.

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